Volksernährung.
§9. Die Unternehmer von Betricben, in denen Käse hergestellt oder verkauft
wird, haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebs= und Verkaufs-
räumen auszuhängen.
§* 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese
Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafc bis zu
fünfzehnhundert Mark bestraft werden.
* 11. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
§*# 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder den nach §5 Abfl. 3
erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des § 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder
der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheim-
nissen sich nicht enthält;
3. wer den im 9 9 vorgeschriebenen Aushang unterläßt.
Im Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.
§ 13. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer
oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese
Verordnung oder die dazu erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet
“ höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Auf-
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§ 14. Die Hoöchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Ver-
ordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-
zember 1914 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915
und vom 23. September 1915.
Die Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Ver-
träge, vom 11. Novenber 1915 findet auf Verträge über Lieferung von Käse ent-
sprechende Anwendung; die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 dem Verkäufer von Milch und
Butter zustehende Befugnis, das Schiedsgericht anzurufen, steht auch dem Ver-
käufer von Käse zu.
§l15. Diese Verordnung tritt mit dem 21. Januar 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über die Beschränkung der herstellung von Sleischkonserven
und Wurstwaren.
Vom 31. Januar 1916.
(Auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Eimächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§s 1. Die gewerbsmäßige Herstellung von Konserven aus Fleisch oder unter
Zusatz von Fleisch, die durch Erhitzung haltbar gemacht sind. ist verboten.
Als Fleisch gelten Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweinefleisch sowie Fleisch von Ge-
flügel und Wild aller Art, Wurstwaren und Speck.
§ 2. Zur gewerbsmäßigen Herstellung von Wurstwaren darf nicht mehr als
ein Drittel des Gewichts ausgeschlachteter Rinder, Schweine und Schafe verarbeitet
werden. Die Verarbeitung der inneren Teile und des Blutes wird durch diese Be-
schränkung nicht getroffen.
* 3. Gewerblichen Betrieben, die fabrikmäßig Wurstwaren herstellen, kann
vn Stelle der Beschränkung im §& 2 gestattet werden, daß monatlich nicht mehr als
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