Herstellung von Fleischkonserven.
tel derjenigen Fleischmenge zu Wurstwaren verarbeitet wird, die sie im
ein Drtelehen i der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Dezember 1915 ver-
arbcitet haben.
§ 4. Die Vorschriften in 88 1 bis 3 gelten nicht für die Herstellung von Fleisch-
konserven und Wurstwaren zur Erfüllung von Verträgen, die unmittelbar mit den
Hceresverwaltungen und der Marineverwaltung abgeschlossen sind.
§5. Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauf-
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume der Betriebe, die von den Vor-
schriften der 88 1 bis 3 betroffen werden, jederzeit einzutreten. daselbst Besichti-
gungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl
Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts-
personen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur Ver-
arbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft,
zu erteilen.
§# 6. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 7. Die Unternehmer der von den Vorschriften der 881 bis 3 betroffenen
Betriebe haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebsräumen aus-
zuhängen.
§ 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen; für die Herstellung von Frischwurst können auch die Landeszentralbehörden
Ausnahmen zulassen.
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten wird bestraft
1. wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 2 zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält;
3. wer den im §5 7 vorgeschriebenen Aushang unterläßt;
4. a auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwider-
gandelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
§ 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer
oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch
diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§ 11. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Herstellung von
Fleischkonserven und Wurstwaren durch Verbrauchervereifigungen auch dann An-
wendung, wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt.
§312. Diese Verordnung tritt mit dem 4. Februar 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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