Volksernährung.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Salzheringen.
Vom 17. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Salzheringe, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern.
§ 2. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest-
setzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen,
daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft und daß die Salzheringe, auf die sich die Zu-
widerhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein-
gezogen werden.
8 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschriften über
die Durchfuhr von Salzheringen erlassen.
§s 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Kusführungsbestimmungen
zur Derordnung des Bundesrats über die Einfuhr von
Salzheringen.
Vom 22. Januar 1916.
(Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salz-
heringen vom 17. Januar 1916.)
§ 1. Wer aus dem Ausland Salzheringe einführt, ist verpflichtet, den Eingang
der Salzheringe im Inland der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin
unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts
unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Dabei ist tunlichst ein von der Zentra'-Einkaufsgesellschaft m. b. H. vorzuschreibendes
Formular zu benutzen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der
Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt
ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle
der Empfänger.
§J 2. Wer aus dem Ausland Salzheringe einführt, hat sie an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch
die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in
handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Ver-
*5 Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung
zu stellen.
§ 3. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. hat sich unverzüglich nach
Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob sie die Salzheringe übernehmen will.
§s 4. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommenen Salz-
heringe einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen.
Ist der Verpflichtete mit dem von der Zentral-Einkaufsgesellschaft gebotenen
Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest; der Aus-
schuß bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder
und deren Stellvertreter.
Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von 5 Mitgliedern, von welchen
mindestens 3 dem Fachhandel angehören müssen.
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