Preise für Gemüse usw.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß
seinen Entscheidungen zu befolgen hat . . .
bei se 5. Der Verfpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des
Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für an-
emessen erachteten Preis zu zahlen. » ,
ge Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der
gentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie
dder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung
S an den zur Uberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald
die Anordnung ihm zugeht. » · » » »
§6.DieZahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Aus-
schusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht. *)] *
J . Die höhere Verwaitungsbehörde entscheidet endgtig alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung
und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 4 der Ausschuß zuständig ist.
§ 8. Ausgenommen von den Vorschriften dieser Verordnung sind geringfügige
Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt
werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
§69. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungs-
behörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
* 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1 Satz 1 oder im
2 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt. · ·« ,
Bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können die
Salzheringe, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§* 11. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 10
mit dem 26. Januar 1916 in Kraft.
Bekanntmachung
über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Jwiebeln
und Sauerkraut.
Vom 25. Januar 1916.
(Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915.)
letikel I.
Die Nummern I und II der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1915 erhalten
folgende Fassung:
J.
Beim Verkaufe durch den Erzeuger oder Hersteller an den Handel dürfen
folgende Preise frei ab nächster Verladestelle (Bahn oder Schiff) für 50 Kilogramm
beste Ware nicht überschritten werden:
Für Weißkohl (Weißkruahtt 4,00 Mark,
„ Rotkohl (Blaukoh)))))))))))ll 6,50 „
„ Wirsingkohl (Savoyerkohllllll ... 6,50 „
„ Grünkohl (Braun= oder Krauskohhlhl) 6,00 „
„ Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen)
a) für weiße Kohlrübhn 2,50 „
b) „ gelbe »........................ 3,50 „
„ Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe
Rüben genannt)
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