Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Preise für Gemüse usw. 
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß 
seinen Entscheidungen zu befolgen hat . . . 
bei se 5. Der Verfpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für an- 
emessen erachteten Preis zu zahlen. » , 
ge Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der 
gentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie 
dder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung 
S an den zur Uberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald 
die Anordnung ihm zugeht. » · » » » 
§6.DieZahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Aus- 
schusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht. *)] * 
J . Die höhere Verwaitungsbehörde entscheidet endgtig alle Streitigkeiten, 
die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung 
und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 4 der Ausschuß zuständig ist. 
§ 8. Ausgenommen von den Vorschriften dieser Verordnung sind geringfügige 
Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt 
werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
§69. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungs- 
behörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
* 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1 Satz 1 oder im 
2 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt. · ·« , 
Bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können die 
Salzheringe, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§* 11. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 10 
mit dem 26. Januar 1916 in Kraft. 
Bekanntmachung 
über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Jwiebeln 
und Sauerkraut. 
Vom 25. Januar 1916. 
(Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915.) 
letikel I. 
Die Nummern I und II der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1915 erhalten 
folgende Fassung: 
J. 
Beim Verkaufe durch den Erzeuger oder Hersteller an den Handel dürfen 
folgende Preise frei ab nächster Verladestelle (Bahn oder Schiff) für 50 Kilogramm 
beste Ware nicht überschritten werden: 
Für Weißkohl (Weißkruahtt 4,00 Mark, 
„ Rotkohl (Blaukoh)))))))))))ll 6,50 „ 
„ Wirsingkohl (Savoyerkohllllll ... 6,50 „ 
„ Grünkohl (Braun= oder Krauskohhlhl) 6,00 „ 
„ Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen) 
a) für weiße Kohlrübhn 2,50 „ 
b) „ gelbe »........................ 3,50 „ 
„ Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe 
Rüben genannt) 
1# 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.