Volksernährung.
8 2. Als Ausland im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt nicht das
besetzte Gebiet.
* 3. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest-
setzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen
daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft, und daß neben der Strafe die Kartoffeln
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge-
hören oder nicht, eingezogen werden.
§ 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen und bestimmen, unter
welchen Bedingungen die Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Kusführungsbestimmungen
zur Derordnung betreffend die Einfuhr von HRartoffeln.
Vom 15. Februar 1916.
(Auf Grund der Vorschriften in § 3 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von
Kartoffeln, vom 7. Februar 1916.)
§s 1. Wer Kartoffeln aus dem Ausland einführt, ist verpflichtet, ihren Eingang
unter Angabe der Arten, der Mengen und des bezahlen Einkaufspreises der Reichs-
kartoffelstelle (Verwaltungsabteilung) in Berlin, Bellevuestraße Ga, unverzüglich
anigen. Diese Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief oder telegraphisch zu
erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der
Kartoffeln im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an
seine Stelle der Empfänger. v
5 2. Der Einführende hat die Kartoffeln nach der Vorschrift in § 1 der Ver-
ordnung vom 7. Februar 1916 an die Reichskartoffelstelle zu liefern. Er hat sie bis
zur Abnahme durch die Reichskartoffelstelle aufzubewahren, pfleglich zu behandeln
und in handelsüblicher Weise zu versichern. Er hat auf Erfordern Auskunft zu geben,
Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden, die Besichtigung zu gestatten
und auf Abruf zu verladen.
Die Reichskartoffelstelle hat binnen drei Tagen nach Empfang der Anzeige
von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Be-
sichtigung zu erklären, ob sie die Kartoffeln übernehmen will. Das Eigentum geht
mit dem Zeitpunkt auf die Reichskartoffelstelle über, in dem die Ubernahmeerklärung
dem Veräußerer zugeht. Lehnt sie die Übernahme ab, oder gibt sie binnens der
n, eine Erklärung nicht ab, so erlöschen die im Abs. 1 bezeichneten Ver-
pflichtungen. »
§ 3. Die Reichskartoffelstelle setzt den Ubernahmepreis endgültig fest.
§s 4. Für leihweise Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu
1 M. für die Tonne gezablt werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat
nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr um 25 Pfg. für die Woche
bis zum Höchstbetrag von 2 M. erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so
darf der Preis für Läck, die 75 kg oder mehr enthalten, nicht mehr als 1,20 M.,
im übrigen nicht mehr als 80 Pfg. betragen.
§ 5. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Reichskartoffelstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichs-
kartoffelstelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die
Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An-
ordnung dem Besitzer zugeht.
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