Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Verkehr mit Futtermitteln usw. 
12. Die Abschnitte II, III und IV der Bekanntmachung über die Kartoffel- 
giigung vom 9. Oktober 1915 treten mit Ausnahme des § 23 mit dem Beginne 
ves 15. März 1916 außer Kraft. 4 · 
13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzter bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Einfuhr von Juttermitteln, hilfsstoffen 
und Kunstdünger. 
Vom 28. Januar 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
"6 schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Die in der angefügten Liste aufgeführten Futtermittel, Hilfsstoffe und 
Düngemittel allein oder in Mischung auch mit anderen Erzeugnissen, die aus dem 
Ausland eingeführt werden, sind an die vom Reichskanzler zu bestimmenden Stellen 
zu liefern. 
lufe Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gelten auch die besetzten Ge- 
beete. 3. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest- 
setzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, 
daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten ode mit Geldstrafe 
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft und daß neben der Strafe die Futtermittel, 
Hilfsstoffe oder Düngemittel, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 
44. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen und Bestimmungen über 
die Durchfuhr erlassen. Er ist ermächtigt, die Bestimmungen dieser Verordnung 
auch auf andere als die in der Liste genannten Futtermittel, Hilfsstoffe und Dünge- 
mittel auszudehnen. 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfs- 
stoffen und Kunstdünger. 
I. Kraftfuttermittel. 
A. Körner und Früchte. 
Raden, 
Wicken, 
Peluschken, 
Lupinen, 
* Hülsenfrüchte, soweit sie nicht zur menschlichen Nahrung geeignet 
ind, 
Ackerbohnen (auch geschrotet oder gemahlen), 
Sojabohnen (auch geschrotet oder gemahlen), 
Kanariensamen (auch geschrotet oder gemahlen), 
Hirse (auch geschrotet oder gemahlen), 
Johannisbrot (auch geschrotet), 
Eicheln (auch getrocknet und gemahlen), 
Roßkastanien (auch getrocknet und gemahlen). 
B. Abfälle der Müllerei. 
Erdnußschalen und kkleie, 
Haferspelzen (Haferhülsen), 
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