Volksernährung.
Außerdem darf, soweit sich aus der beigefügten Liste nichts anderes ergibt
bei Lieferung in Gewebesäcken (Jute, Baumwolle usw.) ein Aufschlag von 1,00 Mart
für 100 Kilogramm, in haltbaren einfachen Papiersäcken von 0,50 Mark, in mehr-
fachen Papiersäcken von 0,75 Mark, in Papiergewebesäcken von 1,00 Mark für 100 Kilo-
gramm berechnet werden. Bei Lieferung in Käufers Säcken, die frei Station des
Lieferwerkes zu stellen sind, darf eine Füllgebühr von 0,20 Mark für 100 Kilogramm
berechnet werden.
§ 4. Der Reichskanzler kann Höchstpreise für den Verkauf durch den Hersteller
und im Großhandel festsetzen.
§5. Der Verkäufer hat dem Käufer spätestens bei Abschluß des Kaufvertrags
eine schriftliche Mitteilung auszuhändigen, die enthalten muß Angaben über
1. die Art des Düngemittels,
2. den Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (K.O) nach kg###,
3. die Form (Löslichkeit), in der diese wertbestimmenden Bestandteile darin
enthalten sind.
Beim Weiterverkaufe hat der Verkäufer dem Käufer die Angaben zu wieder-
holen, die ihm beim Einkauf gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre Un-
richtigkeit bekanntgeworden ist.
#§s 6. Schwefelsaures Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat darf zur Her-
stellung von zum Verkaufe bestimmtem Mischdünger nur gemischt werden:
1. mit Superphosphat,
2. ail aufgeschlossenem stickstoffhaltigen importierten Guano tierischen Ur-
prungs.
In den Mischungen darf der Gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphor-
säure nicht weniger als je 5 vom Hundert betragen. Bei einem Gehalte von weniger
als 6 vom Hundert Stickstoff dürfen höchstens 10 vom Hundert wasserlösliche
Phosphorsäure, bei höherem Steckstoffgehaite höchstens 12 vom Hundert wasser-
lösliche Phosphorsäure in der Mischung enthalten sein. In den Mischungen darf
Kali (Ko0O) bis zu 8 vom Hundert enthalten sein.
Mischungen aus schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfan
und Kalisalzen dürfen nicht hergestellt werden.
Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln — mit Ausnahme von
Superphosphat und aufgeschlossenem stickstoffhaltigen ausländischen Guano — mit
stickstoffhaltigen Stoffen oder mit Kalisalzen ist verboten; zulässig ist jedoch das
Mischen von Knochenmehl mit Kalisalzen.
§ 7. Mischungen von Kunstdünger zum Verkaufe dürfen fabrikmäßig nur
von solchen Betrieben hergestellt werden, die schon vor dem 1. August 1914 fabrik-
mäßig Mischungen von Kunstdünger hergestellt haben.
§ 8. Knochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähnlichen
tierischen Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken
mit Benzol oder ähnlichen Extraktivstoffen — mit Ausnahme von Benzin, Toluol
und Solventnaphtha — oder auf andere Weise so weit zu entfetten, daß nicht mehr
als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt.
§69. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Dünge-
mittel, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt werden.
Als Ausland gilt nicht das besetzte Gebiet.
§ 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer
oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch
diese Verordnung, insbesondere den § 5 auferlegt sind. »
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
8 11. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 6, 7 oder 8 zuwider-
handelt.
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