Künstliche Düngemittel.
12. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
#en gestatten. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweit fest-
nanne Er ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als die in
6 seiee genannten Gegenstände auszudehnen und Preise dafür festzusetzen.
13. Lieferungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu
höhercn als den darin festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen sind, gelten mit dem
7 ikrafttreten dieser Verordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Liefe-
26 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Ein vor dem Inkrafttreten der Ver-
bisu gezahlter, den Höchstpreis übersteigender Preis kann nicht zurück-
gesordert werden. "6“
§ 14. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch Anwendung auf andere
als die im § 6 zugelassenen Mischungen von schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-
Ammoniumsulfat mit Superphosphaten, anderen phosphorsäurehaltigen Dünge-
mitteln oder mit Kali, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden
sind. Bei der Berechnung des Preises, der beim Verkaufe nicht überschritten werden
darf, sind für die einzelnen Bestandteile die in der beigefügten Liste aufgeführten
Höchstpreise maßgebend mit der Ausnahme, daß der Preis für das kg Kali (Ka0)
20 Pfennig nicht übersteigen darf.
15. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der 3 11 mit dem
15. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer-
krafttretens.
Liste der Düngemittel und Preise.
A. Superphosphate und Mischungen von Superphosphat mit schwefel-
saurem Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat und Kali.
Die Preise sind für drei Gebiete festgesetzt:
Gebiet I umfaßt: Pommern, Ost= und Westpreußen, Posen, Schlesien, Branden-
burg Ost (d. i. östlich der Linie Belzig—Wiesenburg—Berlin —Oranienburg —Strelitz).
Gebiet II umfaßt: Mittel= und West-Deutschland, Königreich Sachsen, Schles-
wig-Holstein, beide Mecklenburg, Brandenburg-West (d. i. an und westlich der Linie
Belzig—Wiesenburg—Berlin —Oranienburg —Strelitz).
Gebiet III umfaßt: Königreich Bayern einschließlich Pfalz, Königreich Würt-
temberg, Großherzogtum Baden, Elsaß-Lothringen, Provinz Starkenburg und
Rheinhessen des Großherzogtums Hessen, die Hohenzollernschen Lande.
1. Reine Superphosphate
bei einem Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure von
16 v. H. 14 bis 15“56, 12 bis 13%% 11%% v. H.
und darüber v. H. v. H. und daxunter
Preise für 1 kg % wasserlösliche Phosphorsäure
Gebiet 1 58 Pf. 62 Pf. 68 Pf. 72 Pf.
II 62 66 72 76
III 60 64 70 73
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