Regelung des Brennereibetriebs.
83. Die gZentralstelle kann jederzeit die Ablieferung der in § 1 Satz 2 der
J#urdnung bezeichneten Mengen an die von ihr bezeichneten Stellen verlangen.
Leror umt eine Bierbrauerei der Aufforderung zur Ablieferung innerhalb der
' Qentralstelle gesetzten Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf
von #e ver Zentralstelle der von dieser bezeichneten Stelle das Eigentum der an-
Anitag #en Menge übertragen. Diese ist nach Anweisung der Behörde auszusondern.
ge ord Anordnung ist an die Bierbrauerei zu richten. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung der Bierbrauerei zugeht und die Aussonderung stattge-
funden hal.- Empfänger hat für die Gerste und das Malz den von der Bierbrauerei
aufge wendeten Beirag nebst 59 Zinsen vom Tage der Aufwendung ab und die
osien der Ablieferung (3 3), soweit sie angemessen sind, zu erstatten.
FNFNür Gerste eigener Ernte ist ein angemessenes Entgelt zu gewähren.
Bei Malz, das eine Bierbrauerei in ihrer eigenen Mälzerei hergestellt hat,
it ein Mälzungslohn von 65,— M für die Tonne Malz in Ansatz zu bringen.
Erfolgt die Ablieferung in Säcken, so darf für deren leihweise Uberlassung eine
Sackleihgebühr berechnet werden, deren Höhe die Reichsfuttermittelstelle festsetzt.
Der Empfänger hat die Säcke binnen einem Monat nach der Ablieferung zurück-
zugeben.
35.
Über Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen in 88 1 und 4 er—
geben entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
6 " 6. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungs-
behörde im Sinne der 88 1 bis 5 sowie als zuständige Behörde im Sinne des § 3
zusehen ist.
anz ch F der Vorschrift im § 1 Abs. 3 oder § 2 Satz 1 zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft.
" 8 Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über die weitere Regelung des Brennereibetriebs im
Jahre 1915/16.
Vom 20. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
In der die Ubertragung des Durchschnittsbrandes der Brennereien regelnden
Vorschrift in Ziff. IV unter a derBekanntmachung vom 7. Oktober 1915 wird die
Beschränkung der Ubertragung auf die daselbst bezeichneten Gebiete aufgehoben.
Indessen findet bei Ubertragung des Durchschnittsbrandes einer in dem König-
reiche Bayern, dem Königreiche Württemberg, dem Großherzogtume Baden oder
den Hohenzollernschen Landen liegenden Brennerei auf eine Brennerei in dem
übrigen Gebiet eine Übertragung des mit dem Durchschnittsbrand etwa verbundenen
Kontingents oder des damit etwa verbundenen Rechtes, Branntwein zu einem
ermaßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, nur statt bei landwirtschaftlichen
Brennereien, Obstbrennereien und ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen,
Lafer oder Gerste verarbeitenden gewerblichen Brennereien ohne Hefeerzeugung
und zwar auch nur dann, wenn die den Durchschnittsbrand abgebende Brennerei
veerflichtet, im Betriebsjahr 1915/16 weder mehr als 100 oder 200 oder 300 Hekto-
3 er Alkohol unter Einrechnung des etwa übertragenen Durchschnittsbrandes selbst
Ferzumstellen noch den über diese Grenzen etwa hinausgehenden Teil des Durch-
schmitsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben; der Branntwein, der auf
35 37