Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Volksernährung. 
den von einer solchen Brennerei abgegebenen Durchschnittsbrand angerechne 
unterliegt innerhalb des mit diesem verbundenen Kontingents usw. der Verbrauchs- 
abgabe nach dem der Verpflichtungserklärung entsprechenden Satze des § 5 Auche 
Ziff. 2 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents, 4 « 
14. Juni 1912. „bom 
t wird 
Bekanntmachung 
über Erleichterungen für landwirtschaftliche Brennereien 
im Betriebsjahr 1915/16. 
Vom 10. Februar 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt. 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
Die landwirtschaftlichen Brennereien, die nach dem 1. September 1902 betriebs- 
fähig hergerichtet, und die landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die al 
solche nach diesem Tage entstanden sind, werden für das Betriebsjahr 1915/16 von 
der ihnen durch § 10 Abs. 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 auf- 
erlegten Beschränkung hinsichtlich der Herkunft der zur Verarbeitung kommenden 
Rohstoffe befreit. 
Bekanntmachung 
über die Knzeige der Bestände an Rohzucker. 
Vom 25. Januar 1916. 
(Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebs- 
jahr 1915/16 vom 26. August 1915.) 
Wer Rohzucker (Erstprodukt) mit Beginn des 1. Februar 1916 in Gewahrsam 
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern unter 
Nennung der Eigentümer und unter Angabe des Betriebsjahrs, aus welchem der 
Rohzucker stammt, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. 
Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam 
liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Februar 1916 unverzüglich die ihnen zu- 
stehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft 
m. b. H., Berlin, sind bis zum 3. Februar 1916 abzusenden. Anzeigen über 
Mengen, die sich mit Beginn des 1. Februar 1916 auf dem Transport befinden, 
sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. auf Mengen, die sich im Gewahrsam einer Rohzuckerfabrik oder einer 
Verbrauchszuckerfabrik befinden, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 100 Doppelzentner betragen. 
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 31. Januar 19106 
auf einen anderen über, so hat der nach Abs. 1 Satz 1 Anzeigepflichtige der Zentra- 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. den Verbleib der Mengen anzuzeigen. 
· Betanntmachung 
über die Wiederholung der Kuzeige der Bestände von 
Derbrauchszucker. 
Vom 25. Januar 1916. 
(Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 
1915.) 
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. Februar 1916 in Gewahrsam hal, 
ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentumerd 
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