Volksernährung.
Artikel II.
Die Kommunalverbände (lberschuß= und Zuschußverbände) haben die in ihrer
Bezirke vorhandenen Hafervorräte, die nach § 10 Abs. 1 und 2 der V ror! “
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 der Enteignung unter--
liegen, auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle der Zentralstelle zur Beschaff *
der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen. u
Zu dem im § 16 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Haf
vom 28. Juni 1915 vorgesehenen Ausgleich sind die Kommunalverbände nur insonu#r
berechtigt und verpflichtet, als ihnen nach Befriedigung der Anforderungen 8
Reichsfuttermittelstelle Vorräte zur Verfügung verbleiben. Soweit bei der zentna-.
stelle Hafer verfügbar bleibt, können nach Anweisung der Reichsfuttermittelstel-
einem Kommunalverband auf Antrag Mengen bis zur Höhe seines Mindestbedarse
zur Durchführung des Ausgleichs geliefert oder zurückerstattet werden.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
zur herbeiführung der beschleunigten Kblieferung von
Gerste und hafer.
Vom 17. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
#l# 1. Zur Förderung der Lieferung von Gerste und Hafer auf Anweisung der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf eine besondere Vergütung
gezahlt werden, die für die Tonne beträgt: «
1. wenn die Gerste und der Hafer bis zum 29. Februar 1916 einschließlich
bei den Proviantämtern abgeliefert oder auf der Bahn oder dem Schiffe
verladen ist: 60 Mark, ·
2. wenn die Ablieferung oder Verladung in der Zeit vom 1. März bis 15. März
1916 einschließlich erfolgt: 30 Mark. ·
Die Vergütung kann auf Antrag ausnahmsweise auch dann gewährt werden,
wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Getreides
nicht innerhalb der bezeichneten Fristen hat erfolgen können aus Gründen, die der
Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen.
Der Antrag muß bis zum 31. März 1916 gestellt werden.
Uber alle Streitigkeiten, die die Zahlung der Vergütung betreffen, entscheidet
die von den Landeszentralbehörden bestimmte Behörde endgültig. »
§2.SoweitimVesitzelandwirtschaftlicherUnternehmerbefindliche,de·r
Enteignung unterliegende Vorräte an Gersie und Hafer nicht bis zum 31. März 1916
freiwillig dem Kommunalverbande zur Abnahme angeboten werden, wird im Falle
der Enteignung der Übernahmepreis um 60 Mark für die Tonne gekürzt.
§l 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend k#nderung der Derordnung über den Verkehr
mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915.
Vom 27. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen uJk vom 4. August 1914.)
rtikel 1.
§ 7 Abs. 1à der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr
1915 vom 28. Juni 1915 erhält folgende Fassung:
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