Verkehr mit Hafer und Gerste.
selbstgezogene Saatgerste für Saatzwecke liefern, sofern sie sich nach-
weislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste
befaßt haben; die Reichsfuttermittelstelle bestimmt, in welcher Weise der
Nachweis zu erbringen ist;
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
der Reichsfuttermittelstelle über den Vertrieb von Saat-
gerste und Saathafer.
Vom 18. Januar 1916.
Für die vollständige und ordnungsgemäße Bestellung der Felder im Frühjahr
1916 ist die rechtzeitige Sicherstellung von ausreichendem guten Saatgut unbedingt
erforderlich. Infolge der für die Entwicklung der Feldfrüchte leider vielfach sehr
ungünstigen Witterung des Jahres 1915 haben Gerste und Hafer durch Notreife,
Zweiwüchsigkeit- und Auswuchs stark gelitten, und viele Landwirte sind infolgedessen
sicht im Besitz des erforderlichen keimfähigen und keimkräftigen Saatgutes.
Mehr noch als in anderen Jahren ist es aber im nächsten Frühjahr Pflicht jedes
Landwirtes, mit dem Saatgut sparsam umzugehen. Es darf also nicht etwa versucht
werden, durch verstärkte Aussaatmengen eine mangelhafte Beschaffenheit des Saat-
getreides auszugleichen, sondern es muß das als Saatgut bestimmte Getreide nach
Feststellung seiner Keimfähigkeit durch sorgfältige Herrichtung und Sortierung
zu einem keimkräftigen Saatgut gemacht werden, dessen Aussaat in der bei Hafer
vorgeschriebenen Höchstmenge von 1½ Doppelzentnern auf das Hektar eine sichere
Ernte verspricht. . ·
Soweit der einzelne Landwirt nicht in der Lage ist, sich aus seinen geernteten
Vorräten ein solches Saatgut herzustellen, muß er sofort für einen entsprechenden
Ersatz sorgen und es muß ihm daher Gelegenheit gegeben werden, Saatgetreide
in der erforderlichen Menge zu kaufen.
Die Erfahrungen in den letzten Monaten mit dem Handel von sogenanntem
Zaatgetreide haben aber gelehrt, daß vielfach gutes Saatgetreide in Nichtachtung
der gesetzlichen Vorschriften seiner Bestimmung entzogen, oder mangelhaftes Saatgut
zu unsinnigen Preisen gehandelt worden ist.
Die Reichsfuttermittelstelle hat, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen
für den Eisenbahnversand (Rundschreiben vom 31. August v. J., R III 1320), be-
sondere nähere Bestimmungen bisher nur für den Verkehr mit Saatgerste er-
lassen. (Rundschreiben vom 6. August v. J., R II 160, S. 2 zu 1.; Rundschreiben
vom 22. November v. J., R 1 2540.) Es erscheint daher notwendig, die Bestimmungen
über den Verkehr mit Saatgerste und Saathafer in Ubereinstimmung zu bringen,
und diese für Saatgerste im wesentlichen unveränderten, dagegen für
Saathafer neuen Bestimmungen in Verbindung mit der Abänderung und
Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durch die Verordnung vom
17. Januar 1916 wie folgt, zu treffen:
J.
„In erster Linie dürfen die Kommunalverbände die Aufgabe haben, den
Bedarf an Saatgetreide ihrer Bezirke zu sichern.
Soweit die Kommunalverbände Lager von Saatgetreide für ihre Bezirke
selbst einrichten oder unter ihrer Verantwortung einrichten lassen wollen, aus denen
le zur Saatzeit entsprechend zubereitetes und keimkräftiges Saatgetreide an die
Gandwirte ihres Bezirks abgeben, sind wir bereit, ihnen auf Antrag geeignetes
60 eireide aus ihrem eigenen Bezirk oder aus anderen Kommunalverbänden (§ 20
Abs. 26 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste§ 17 Abs. 2 Ziff. 2 der Ver-
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