Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Volksernährung. 
nicht zulässig, die Ausfuhrbewilligung für eine Reihe von in verschiedenen 36. 
zur Verfrachtung kommenden Sendungen auszustellen; Beiten 
3. daß die Ausfuhrbewilligung, sofern die Verkäufer nicht anerkannte Saat 
wirtschaften oder Saatguthändler sind, von der Güterabfertigungsstelle mibch 
förderungsvermerk versehen und dem Kommunalverband zurückgegeben wird. ve— 
4. daß die Abfertigungsstation auf dem Frachtbrief einen Vermerk darüb 
anbringt, daß die Ausfuhrbewilligung ihr vorgelegen hat oder daß der Absendere 
anerkannte Saatzuchtwirtschaft oder ein anerkannter Saatguthändler ist, für die Saze 
Kommunalverband die Ausfuhrbewilligung ein für allemal erteilt ist. dom 
V. 
Beim Verkauf von Saatgerste (§ 7a der Gerstenverordnung) und Saathafe 
(56 Abs. 2c der Haferverordnung) oder von Saatgut (Gerste oder Hafer) innerh “ 
des Kommunalverbandes bedarf es nur der Genehmigung des Kommuna= 
verbandes. Eine Anrechnung der innerhalb des Kommunalverbandes verkauften 
Saatgerste auf die abzuliefernde Hälfte der Gerstenernte erfolgt jedoch nur, wenn der 
Nachweis nach II für den Verkäufer der Landesfuttermittelstelle oder, wo eine solche 
nicht besteht, der Reichsfuttermittelstelle erbracht ist. " 
Muster A. 
Bescheinigung 
zum Ankauf von Saatgerste und Saathafer. 
Dem Landwirt 
EEEIEIIIIIILIEIIEIEEEIIEIIEIEEIIEIEIIEEIEEIIIEIEEIIEEIEIIEEIBEBI 
wird hiermit bescheinigt, daß er von 
....................................... in 
zur Verwendung als Saatgut in seiner eigenen Wirtschaft gekauft hat. 
Wir sind bereit, die Verwendung dieses Saatgetreides zur Saat 
zu überwachen und den gelieferten Saathafer in obiger Höhe auf den 
Bedarf des Kommunalverbandes an Saathafer anrechnen zu lassen. 
Der Kommunalverband. 
(Stempell.) (Unterschrift.) 
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