Volksernährung.
Der Preis in Spalte 1 erhöht sich bei Schweincn (mit Ausnahme chemali
Zuchtsauen und Zuchteber) im Lebendgewichte, nüchtern gewogen, von über 7
bis 110 Kilogramm um 10 vom Hundert, von über 110 bis 120 Kilogramm um 6
vom Hundert, von über 120 bis 140 Kilogramm um 20 vom Hundert von 4
140 Kilogramm um 25 vom Hundert. " er
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten der Be
förderung bis zur nächsten Verladestelle des Viehhalters und die Kosten der v —
ladung daselbst darf ein Zuschlag nicht erhoben werden; ist aber die Verladestel-
weiter als 2 Kilometer vom Standort des Tieres entfernt, so kann für diese Koste
ein Zuschlag zum Höchstpreis berechnet werden, der für je angefangene 50 Kilo 4
Lebendgewicht 1 Mark nicht übersteigen darf. Maßgebend ist der Höchstpreis F.
Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet.
& 2. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen
insbesondere die auf Grund des § 15b der Verordnung des Bundesrats über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep-
tember 1915 in der Fassung vom 4.November 1915 durch die Landeszentralbehörden
gebildeten Viehhandelsverbände, können Abweichungen von den Höchstpreisen für
ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben
ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. «
§3.DiePreifefürdenVerkaufdurchdenViehha·lteraufdemMarktefomie
für den Handel werden durch die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be-
stimmten Stellen geregelt.
§ 4. Der Verkauf von Schlachtschweinen darf nur nach Lebendgewicht er-
folgen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind
befugt, Ausnahmen zuzulassen; sie haben dabei festzusetzen, nach welchem Verhältuss
das Lebendgewicht in Schlachtgewicht umzurechnen ist.
§ 5. Bei Schweinen, die auf die Schlachtviehmärkte aufgetrieben werden,
ist der Vorkauf, das Vorzeichnen und Zurückstellen von Schweinen auf Bestellung
verboten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können
Ausnahmen zulassen.
Die zuständige Behörde kann Bestimmungen über die Zulassung der Käufer
und die Verteilung der Schweine an sie auf den Schlachtviehmärkten erlassen.
Schweine, die bis zum Marktschluß unverkauft bleiben, müssen der Gemeinde oder
dem Kommunalverbande des Marktorts auf deren Verlangen käuflich überlassen
werden.
#§ 6. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß frisches Schweinefleisch,
das aus anderen mländischen Orten eingeführt wird, nur an den von ihr bezeichneten
Stellen verkauft werden darf.
§ 7. Die Gemeinden sind verpflichtet:
1. Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher für die einzelnen Sorten
(Stücke) des frischen (rohen) Schweinefleisches, für zubereitetes, ins-
besondere gepökeltes oder geräuchertes Schweinefleisch, für frisches (rohe#)
und für ausgelassenes Schweinefett, für gesalzenen und geräucherten
Speck sowie für Wurstwaren festzusetzen; *
2. zu bestimmen, wieviel mindestens vom Schlachtgewichte des Schweines
mern welche Teile bei gewerblichen Schlachtungen frisch verkauft werden
müssen.
Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die Festsetzungen (Nr. 1)
und die Bestimmungen (Nr. 2) anstatt durch die Gemeinden durch deren Vorstand
erfolgen. An Stelle der Gemeinden sind die Kommunalverbände befugt und auf
Anordnung der Landeszentralbehörden verpflichtet, die vorbezeichneten Festsetzungen
und Bestimmungen zu treffen.
Die Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) bedürfen der Zu-
stimmung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörden. Deese
können die Festsetzungen und Bestimmungen selbst treffen oder Anordnungen hiet-
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