Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Preise für Schweine. 
erlassen. Bei den Preisfestsetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie die 
iben ngsinteressen anderer Bundesstaaten nicht beeinträchtigen. Der Reichs- 
Lerochrann Vorschriften über den Ausgleich der Preise erlassen. 
* 8. Die in dieser Verordnung und auf Grund derselben festgesetzten Preise 
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
surder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung 
iu der Wekanntmachung vom 21. Januar 1915 und vom 23. September 1915. 
89. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen 
können die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen an Dritte gegen Entgelt 
beschränken oder verbieten. » » « . 
Die Gemeinden oder Kommunalverbände sind berechtigt und auf Anordnung 
der Landeszentralbehörden verpflichtet, die gewerblichen Schlachtungen von 
Schweinen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser zu beschränken oder zu ver- 
hieten. 
? * 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung und bestimmen, wie das Lebendgewicht, nüchtern gewogen (5 1), 
zu berechnen ist. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, als zu- 
händige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung 
anzusehen ist. . « 
& 11. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. » · , 
Er kann Bestimmungen über die Herstellung von Wurstwaren treffen. 
§ 12. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf aus 
dem Ausland eingeführte Schweine sowie auf Schweinefleisch, Fett, Wurstwaren 
und Speck, die aus dem Ausland eingeführt sind. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser 
Waren zu höheren als den in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstpreisen darf nicht 
in Verkaufsstellen erfolgen, in denen inländische Waren dieser Art abgegeben werden. 
Die Gemeinden erlassen Bestimmungen über den Vertrieb und die Preis- 
stellung dieser Waren; auf die von ihnen festgesetzten Preise findet § 8 Anwendung. 
Die Landeszentralbehörden können allgemeine Grundsätze über den Erlaß der Be- 
stimmungen ausstellen. 
* 13. Wer den Vorschriften in § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 
oder den nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 99, §& 10 Satz 1, 
& 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit 
gofnzus bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
bestraft. 
§ 14. Die zuständige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer 
vdder Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen 
durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auf- 
erlegt sind, schließen. » 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 
J15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für 
Schweinefleisch vom 4. November 1915 sowie die Anderung dieser Verordnung 
vom 29. Novembex 1915 werden aufgehoben. Jedoch bleiben § 5 daselbst sowie dic 
auf Grund des § 5ö festgesetzten Preise so lange bestehen, bis die Preisfestsetzung auf 
Grund des § 7 dieser Verordnung erfolgt ist. Die von den Landeszentralbehörden 
auf Grund des 3 Sa der Verordnung vom 29. November 1915 erlassenen Bestim- 
mungen bleiben in Kraft, bis sie nach § 12 dieser Verordnung abgeändert werden. 
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