Volksernährung.
anderung
der Anoronungen vom 25. September 1915 zu der Be-
kanntmachung über zuckerhaltige Juttermittel vom 25. ep-
tember 1915. p-
Vom 1. Januar 1916.
8 5 des Artikel 1 der Anordnungen bom 25. September 1915 zu der
machung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 erhält
Fassung:
Belannt
folgende
§ 5. Die Vergütung für Melassekesselwagen darf 3 Mark, für Melasse
holzfässer darf 5 Pfennig und für Melasseeisenfässer darf 20 Pf. für der
Tag nicht übersteigen (§ 12 Abs. 2). en
Für Fässer, die nicht binnen einem Monat zurückgeliefert sind, darf
der Verlader auch Bezahlung mit 5 Mark für das Holzfaß und mit 50 Marl
für das Eisenfaß verlangen. Die Leihgebühr fällt in diesem Falle fort
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Preise
und sonstigen Dergütungen für Kraftfuttermittel vom
19. Kugust 1915.
Vom 6. Januar 1916.
(Auf Grund der §§8 5, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln
vom 28. Juni 1915 wird die Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Ver-
gütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915 ergänzt.)
J.
Den im §* 1 der Bekanntmachung genannten Gegenständen treten hinzu:
Preis für 1 Tonne
(1000 Kilogramm)
Mark
Peluschen 350
Hülsenfrüchte, die für die menschliche Ernährung nicht
geeignet ndd 350
Gemenge von Gerste mit Hülsenfrüchten 300
Abfälle der Buchweizenmüllerei (Buchweizenschalen
und Kleteeg . . . . . . . . . . .. 48
Rizinusmehl, entgistet 240
Futter, das durch Verarbeitung des Heidekrauts auf
Futtermehl hergestelltit . .. 25
Eicheln, lufttroken 190
Eicheln, ganze, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert
Wasser enthaltend) ...... ... . . . . .. . ... 340
Eicheln, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert Wasser
enthaltend) und geschält 6 40
Roßkastanien, lufttrokhken 150
Roßkastanien, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert
Wasser enthaltend) und gequetsct . . . -. 280
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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