Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Futtermittel. 
Bekanntmachung, 
nod Sestsetzung von Einheitspreisen für zucker- 
haltige Suttermittel und Zuschläge dazu. 
Vom 19. Januar 1916. 
Mu s8 8 8 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 
(Auf Grund des 8 25. September 1915.) 
§ 1. Für die Abgabe zuckerhaltiger Futtermittel durch die Bezugsvereinigung 
de deutschen Landwirte G. m. b. H. gelten bei Bestellungen auf pünktliche Lieferung 
dom 20. Januar 1916 bis 19. März 1916 einschließlich die nachstehenden Einheits- 
preise für je 50 kar 
betreffe 
Rohzucker-Erstproducst . . . ... ohne Sack 12,50 Mark 
Ro u ....................... nZit »13,00» 
R 8 cker-Nack rodukt . . . . . . . . .. ...... .... ohne „ 11,50 / 
Nohzucer Nachprorutt 7271 mit , 12,00, 
Trockenschnizte.. ohne „ 8,00 „ 
».·.......................... mit „ 9,75 „ 
Zuckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühver- 
fahten *"““–z¾ ! ohne „ 9,50 „ 
Zuckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühver- 
fahrten mit „ 11,25 „ 
Melassetrockenschniztelel .... ohne „ 8,00 „ 
»....................... mit „ 9,75 „ 
Getrocknete Rübbben . . . .. ohne „ 10,00 „ 
„ »......................... mit „ 11,50 „ 
Häckselmelasse mit mindestens 33% Zucker . ohne „ 5,55 „ 
7! 77 "“ mit f 6,25 7T 
350% „ „.. ohne „ 5,95 „ 
17 » » » » -«-·m1t » 6,70 b 
5 l 77 40 % /1 .l... ohne „ 6,50 5 
47 » » « « ssssmlt » 7,35 5/ 
Torfmelasse „ „ 350% „ „. ohne „ 4,60 „ 
1 L 222 mit # 5,10 77 
37½ Zucker ohne „ 4,85 „ 
oL 1 * mit T 5,35 n. 
40 % „ ohne „ 5,10 „ ) 
’ 7? 11 IT 71!1I. / mit o 5,65 # 1) 
Kartoffelpülpemelasse mit mindestens 30 %% Zucker ohne „ 50r „ 
L mit 1 ’“ # 
4% „ „ 383% „ ohne „ 6, 25 „ 
» » » » „ mit „ 6,95 „ 
Rohmelasse ohne Füllmassee ,............. 4,40. 
& 2. Bei Lieferung frei Empfangsstelle des Empfängers ist für bare Auslagen 
und Transportkosten ein Zuschlag zulässig von 18 Mark für die Tonne bei 
Ladungen von mindestens 10 Tonnen und von 27 Mark für die Tonne bei Ladungen 
von weniger als 10, aber mindestens 5 Tonnen. 
  
!) Eingefügt durch Bekanntmachung vom 6. Februar 1916. 
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