Volksernährung.
Bekanntmachung
über höchstpreise für heu.
Vom 3. Februar 1916.
(Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1014
der Fassung vom 17. Dezember 1914.) HL
§ 1. Der Preis für die Tonne inländisches Heu darf beim Verkaufe durchd
Erzeuger nicht übersteigen: den
1. bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Schwedenk)
Gelbklee und Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art und Ge-
150 Markj Alle
2. bei Wiesen= und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Kleearten und
Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Güte 120 Mark 3
Ist das Heu gebunden oder gepreßt, so ist ein Zuschlag von 6 Mark für di-
Tonne zulässig.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, mit Zustimmung des Reichskanzlers
für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebiets niedrigere Preise festzusetzen. Bei Verschieden-
heit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassun
des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Crest
maßgebend.
* 2. Die im § 1 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung
bis zur Verladestelle des Ortes, von dem das Heu mit der Bahn oder zu Wasser
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. Sie gelten für Barzahlung
beim Empfange. «·»
§3.BeimUmfatzdurchdenHandeldürfendemHöchstpreisBeträgezH.
geschlagen werden, die insgesamt
für die Tonne lose verladenes Heu ................... ... 8 Mark,
für die Tonne gebundenes oder gepreßtes Heu 5 Mark
nicht übersteigen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermitl-
lungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber
die Auslagen für Fracht einschließlich der durch Zusammenstellung kleinerer Liefe-
rungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten.
§ 4. Die Preise in den 8§ 1 und 3 gelten nicht für den Kleinverkauf von Heu.
Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen von
nicht mehr als täglich insgesamt 5 Doppelzentner unter der Voraussetzung, daß
zur Beförderung des Heues bis zum Verbrauchsort die Eisenbahn oder der Wasser-
weg nicht benutzt wird.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
wegen Festsetzung anderer Preise im Perkehr mit Stroh
und häcksel.
Vom 12. Februar 1916.
(Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Hacksel
vom 8. Novenber 1915.)
Artikel I.
Die Grenz= und Höchstpreise für Stroh (§§ 5, 9 der Verordnung in Verbindung
mit der Bekanntmachung vom 27. November 1915, das in der Zeit vom 14. Februar
1916 bis 30. April 1916 einschließlich geliefert wird, werden wie folgt festgesetztt
Der Preis darf für 1000 Kilogramm nicht übersteigen
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