Verkehr mit Margarine.
bei Flegeldruschstrrh 60,00 Mark,
bei Erlehtem Stroh H 57,50 „
bei ungepreßtem Maschineustroh ... 55,00 „
Artikel II.
der Hö eis für Häcksel (§ 10 der Verordnung in Verbindung mit der Be-
der pöchiten 7 cheld0. 1915, der in dersgeit vom 14. Februar 1910
sanny Rpril 1916 einschließlich geliefert wird, wird wie folgt festgesetzt
bis 3. der Preis darf für 1000 Kilogramm 75 Mark nicht übersteigen.
Artikel III.
Der im 89 Abs. 3 der Verordnung für den Umsatz durch den Handel zugelassene
zuschlag von 4 vom Hundert wird auf 8 vom Hundert erhöht.
**2 Artikel IV.
Diese Bestimmungen treten am 12. Februar 1916 in Kraft.
Die Bestimmung unter III der Anordnung zur Ausführung der Verordnung
iber den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 18. November 1915 bleibt unberührt.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Margarine aus dem Kusland.
Vom 12. Jannar 1916.
(Auf Grund des § 13 der Verordnung des Bundesrats über Ole und Fette vom
8. November 1915.)
J.
Die Vorschrift im § 14 Abs. 2 der Verordnung über Ole und Fette vom 8. No-
vember 1915 wird auf Margarine ausgedehnt.
II.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Kusführungsbestimmungen
über die Einfuhr von Margarine aus dem Kusland.
Vom 12. Jannar 1916.
(Auf Grund des § 14 der Verordnung über Ole und Fette vom 8. Novenber 1915
in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 12. Januar 1916.)
1. Die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland
eingeführte Margarine darf nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in
Berlin in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Margarine
aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. zu ver-
kaufen und zu liefern.
22. Wer aus dem Ausland Margarine einführt, ist verpflichtet, der Zentral-
Emkaufsgesellschaft m. b. H. unter Angabe von Menge, Preis und Bestimmungs-
ort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung der Margarine An-
zeige zu erstatten, auch alle sonstigen handelsüblichen Mitteilungen an die Gesell-
schaft weiterzuleiten. Er hat ferner den Eingang der Margarine und deren Auf-
bewahrungsort der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
vesachte uinzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch; sie sind schriftlich zu
stätigen.
lief * 3. Wer auf Grund des § 1 an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. zu
iusern hat, hat die Margarine bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorg-
sat eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, zu behandeln und sie auf Ver-
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