Volksernährung.
langen der Gesellschaft an einem von ihr zu bezeichnenden Orte zur Besichtia
zu stellen. Er ist verpflichtet, etwaige Verladungsanweisungen der Gesell 9 ghung
befolgen. · Jatzu
§4.DieZentra"l-Einkaufsgesellfchaftm.b.H.sollnachEmpfangder
von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der“
sichtigung erklären, ob sie die Margarine übernehmen will. Das Eigentum Be
mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Ubernahmeerklärun Lud
Veräußerer zugeht. 8 dem
§ 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. setzt den Übernahmepreis
§ 6. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft m b.
und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentums
übergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. is
Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stell
vertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. s*-m
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschur
bei seinen Entscheidungen befolgen soll. schuß
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat
§# 7. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen,
die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden“
sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen
werden, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten.
§ 8. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht das besetzte Gebiel.
§ 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in §§ 1, 2 oder 3 zuwiderhandell.
§ 10. Diese Bestimmungen treten am 11. Januar 1916 in Kraft.
Anzeige
fest.
Bekanntmachung
über das Derbot der Derwendung von pflanzlichen und
tierischen Glen und SLetten zu technischen Jwecken.
Vom 6. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wir-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett und Schweineschmalz
dürfen zu technischen Zwecken nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden.
Das Verbot findet auf die Herstellung von Nahrungsmitteln keine Anwendung.
§J# 2. Pflanzliche und tierische Ole und Fette dürfen zur Herstellung von Seife
oder Leder jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden. Sie dürfen
ferner nicht gespalten werden. »
Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für das bei der Herstellung von Leder
anfallende Fett, insbesondere das Leimleder.
§ 3. Der Reichskanzler kann das Verbot des § 1 auf andere pflanzliche und
tierische Fette und Ole dieser Art, das Verbot des § 2 auf andere Verwendungs-
zwers ausdehnen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen. **
*s 4. Wer den Vorschriften der §§ 1, 2 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrase
bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
* 5. Diese Verordnung tritt mit dem 15. Januar 1916 in Kraft. Der Reich
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die weitergehenden Beschränkungen in der Verwendung von Olen und Fenen
die durch die Verordnung über die Verwendung von Erdölpech und Ol vom 29. Aprit
1915, die Verordnung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und Feile
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