Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Verkehr mit Oelen und Fetten. 
Oktober 1915 und die Verordnung über das Verbot des Anstreichens mit 
14. Oktober 
11. November 
l 9. 1 
Farben aus pflanzlichem oder tierischem Ol vom 
13 
den sind, bleiben unberührt. 
worden Gorschrift im § 12 der Verordnung über Ole und Fette vom 8. November 1915 
tritt außer Kraft. 
  
1915 angeordnet 
Bekanntmachung, 
betreffend Kus führungsbestimmungen zur Derordnung 
über das Verbot der Derwendung von pflanzlichen und 
tierischen Glen und Fetten zu technischen Zwecken vom 
b. Januar 1910. 
Vom 10. Januar 1916. 
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung 
von pfianzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 
1016 wird folgendes bestimmt: ½* 
&1. Der Reichskanzler stellt monatlich die Mengen und Arten pflanzlicher 
und tierischer Ole und Fette fest, deren Verarbeitung oder sonstige Verwendung 
zur Herstellung von Seife oder Leder jeder Art gestattet wird. 
Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den 
Kriegsausschuß für pftanzliche und tierische Ole und Fette, Berlin W. 8, Fran- 
zösische Straße 65, und zwar hinsichtlich der Leder herstellenden Betriebe durch Ver- 
mittelung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W. 8, Behrenstraße 46, und hin- 
sichttich der Seifenfabriken durch Vermittlung der Kriegsabrechnungsstelle der Seifen- 
und Stearinfabriken, Berlin W. 8, Französische Straße 65. 
Anträge sind unter Angabe der vorhandenen Bestände an pflanzlichen und tieri- 
schen Olen und Fetten an die genannten Vermittelungsstellen zu richten. 
§*#2. Bis zum 31. Januar 1916 ist zur Herstellung von Leder jeder Art die Ver- 
arbeitung oder sonstige Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und 
Fetten, zur Herstellung von Seife die Verarbeitung von Palmöl, Sulfuröl, Abfallöl, 
Otsatz und Tranen mit Ausnahme von Dampfmedizinaltran, Waltran 0 1 und 2 
allgemein gestattet. 
Bestimmungen 
zur Kusführung der Derordnung des Bundesrats über 
Gle und Fette vom 8. November 1915. 
Vom 11. Januar 1916. 
Alf Grund des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats 
über Ole und Fette vom 8. November 1915 wird folgendes bestimmt: 
J. 
Verlangt der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette gemäß 
Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über Ole und aech vom 8. zo el. 2# 1915 
die liberlafsung und Verladung von Olen und Fetten, so hat die Verladung an die 
vom Kriegsausschuß bezeichneten Läger unter gleichzeitiger Benachrichtigung des 
Kriegsausschusses und unter vorheriger oder gleichzeitiger Ubersendung der Rech- 
nungen. der Verfügungsscheine und sonstigen Ürkunden an ihn zu erfolgen. 
E Auf Verlangen des Kriegsausschusses ist die Beschaffenheit der Ware durch 
ntnahme von Proben festzustellen. 
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