Verkehr mit Oelen und Fetten.
Oktober 1915 und die Verordnung über das Verbot des Anstreichens mit
14. Oktober
11. November
l 9. 1
Farben aus pflanzlichem oder tierischem Ol vom
13
den sind, bleiben unberührt.
worden Gorschrift im § 12 der Verordnung über Ole und Fette vom 8. November 1915
tritt außer Kraft.
1915 angeordnet
Bekanntmachung,
betreffend Kus führungsbestimmungen zur Derordnung
über das Verbot der Derwendung von pflanzlichen und
tierischen Glen und Fetten zu technischen Zwecken vom
b. Januar 1910.
Vom 10. Januar 1916.
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung
von pfianzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar
1016 wird folgendes bestimmt: ½*
&1. Der Reichskanzler stellt monatlich die Mengen und Arten pflanzlicher
und tierischer Ole und Fette fest, deren Verarbeitung oder sonstige Verwendung
zur Herstellung von Seife oder Leder jeder Art gestattet wird.
Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den
Kriegsausschuß für pftanzliche und tierische Ole und Fette, Berlin W. 8, Fran-
zösische Straße 65, und zwar hinsichtlich der Leder herstellenden Betriebe durch Ver-
mittelung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W. 8, Behrenstraße 46, und hin-
sichttich der Seifenfabriken durch Vermittlung der Kriegsabrechnungsstelle der Seifen-
und Stearinfabriken, Berlin W. 8, Französische Straße 65.
Anträge sind unter Angabe der vorhandenen Bestände an pflanzlichen und tieri-
schen Olen und Fetten an die genannten Vermittelungsstellen zu richten.
§*#2. Bis zum 31. Januar 1916 ist zur Herstellung von Leder jeder Art die Ver-
arbeitung oder sonstige Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und
Fetten, zur Herstellung von Seife die Verarbeitung von Palmöl, Sulfuröl, Abfallöl,
Otsatz und Tranen mit Ausnahme von Dampfmedizinaltran, Waltran 0 1 und 2
allgemein gestattet.
Bestimmungen
zur Kusführung der Derordnung des Bundesrats über
Gle und Fette vom 8. November 1915.
Vom 11. Januar 1916.
Alf Grund des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats
über Ole und Fette vom 8. November 1915 wird folgendes bestimmt:
J.
Verlangt der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette gemäß
Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über Ole und aech vom 8. zo el. 2# 1915
die liberlafsung und Verladung von Olen und Fetten, so hat die Verladung an die
vom Kriegsausschuß bezeichneten Läger unter gleichzeitiger Benachrichtigung des
Kriegsausschusses und unter vorheriger oder gleichzeitiger Ubersendung der Rech-
nungen. der Verfügungsscheine und sonstigen Ürkunden an ihn zu erfolgen.
E Auf Verlangen des Kriegsausschusses ist die Beschaffenheit der Ware durch
ntnahme von Proben festzustellen.
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