Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

von Web--, Wirk--= und Strickwaren. 
Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts 
deres enthalten darf als die Kopfschrift „Betrifft Meldescheine für Nußbaumholz“, 
furze Anforderung der Meldescheine und die deutliche Unterschrift mit genauer 
bbress Auf einem Meldeschein darf nur der Vorrat eines Meldepflichtigen an- 
n (rden. 
gegeben Lemeß §#5 Gegenstände zu melden hat, deren Eigentümer er nicht ist, hat 
ene Gegenstände gesondert von den eigenen unter Bezeichnung des Eigentümers 
uns dem Meldeschein anzugeben. * . 
Der Meldeschein selbst darf weitere Mitteilungen als die Meldung nicht ent- 
halten; auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere schriftliche Erklärungen 
i demselben Briefumschlag nicht beigefügt werden. 
Lagerbuchführung. 
87. Wer die im 82 Ziffer 1 bezeichneten Vorräte an Nußbaumholz aus Anlaß des 
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam hat, muß ein Lager— 
buch führen, aus dem jede Anderung an den Bestandsmengen und ihre Verwendung 
zu ersehen ist. Soweit der Meldepflichtige bereits ordnungsgemäß ein derartiges 
Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. 
Ausnahmen. 
88. Die Kriegsrohstoffabteilung des Königlich Preußischen Kriegsminssteriums 
ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen Anforderungen zu gestatten. 
Anfragen und Anträge. 
89. Anfragen und Anträge sind an die 
Kriegsrohstoffabteilung, Sektion V. II. des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin 8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, 
zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den 
Vermerk tragen: „Betrifft Bestandserhebung für Nußbaumholz.“ 
Bekanntmachung, 
Nr. W. M. 1000/11. 15. K. R. A. 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Web-, Wirk-, und Strickwaren. 
Vom 1. Februar 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Vemerken zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs- 
oder Beschlagnahmeanordnungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicher- 
slellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in Verbindung mit den Erweiterungs- 
bekauntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915, und Zu- 
widerhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur Lagerbuchführung gemäß 
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung 
mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 und vom 21. Ok- 
kober 1915 bestraft werden. 
„ » Inkrafttreten. 
in Aun- Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Februar 1916 
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der früheren Bekanntmachungen 
1 val (31/8. 15. und W. M. 231/9. 15., W. M. 1097/10. 15. und W. M. 999/11. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
1u &2. Von der Bekanntmachung werden im Rahmen der beigefügten über- 
ichtslafel die nachstehend aufgeführten Web-, Wirk= und Strickwaren betroffen, 
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