Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

von Web-, Wirk- und Strickwaren. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
* Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung: 
r In Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegenstände. 
Nlle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staat- 
chen oder kommunalen Behörden und Anstalten sowie von Vereinigungen für 
hesgabenbeschaffung, soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem Heere oder 
der Marine zuführen, ferner von Vereinslazaretten und privaten Krankenhäusern 
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befinden. 
Dagegen ist der Erwerb beschlagnahmter Gegenstände nach dem 
1 Februar 1916 auch seitens der Vorgenannten unzulässig. 
3. Alle Gegenstände, die ohne von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung genehmigten 
elegschein auf Grund von bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abgeschlossenen 
Sieferungs- oder Herstellungsverträgen an eine deutsche Heeres= oder Marinebehörde 
aliefern sind, vorausgesetzt, daß auch alle auf die Lieferungen bezüglichen Zwischen- 
iund Unterverträge bereits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen worden sind. 
Dagegen fallen nicht unter die Ausnahme Gegenstände, über welche 
Verträge mit Poste, Eisenbahn= und anderen Zivilbehörden, ausländischen Militär- 
behörden, Vereinigungen für Liebesgabenbeschaffung, dem Roten Kreuz, Vater- 
ländischen Frauenvereinen, Kantinen, Privatkrankenhäusern (selbst mit militärischer 
Belegung), Vereinslazaretten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder Anstalten 
und dergleichen mehr bestehen. » , 
4. Gegenstände, die hergestellt werden auf Grund eines Auftrags einer Heeres- 
oder Marinebehörde gegen vorschriftsmäßigen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
geprüften Belegschein oder, wenn die Herstellung aus Spinnstoffen oder Garnen, 
welche der Beschlagnahme oder einem Verarbeitungsverbot nicht unterliegen, er- 
folgen soll, mit ausdrücklicher Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung. 
5. Gegenstände, welche auf Grund von Einzelfreigaben (nicht auf Grund 
allgemeiner Ausnahmebewilligungen) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung hergestellt 
worden sind oder hergestellt werden. 
6. Gegenstände, für die bis zum 31. Januar 1916 eine Ausfuhrbewilligung 
des Reichskanzlers erteilt worden ist. 
7. Gegenstände, die nach dem 8. Dezember 1915 aus dem Reichsausland (nicht 
aus dem Zollausland oder den besetzten Gebieten) eingeführt worden sind oder 
künftig eingeführt werden. 
8. Gegenstände, die nachweislich ganz aus Spinnstoffen oder Garnen der in 
&2, Absatz 1 bezeichneten Art hergestellt sind, welche nach dem 25. Mai 1915 aus 
dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland oder den besetzten Gebieten) ein- 
geführt worden sind, soweit nicht für die Einfuhr abweichende Bestimmungen oder 
Vereinbarungen getroffen worden sind. 
9. Bastfaser-Gewebe, deren Herstellung auf Grund des § 3, Nr. 24 und e der 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von 
Bastfasern und Erzeugnissen aus Bastfasern vom 23. Dezember 1915 (W. III. 15/10. 
15. KRA.) erlaubt ist. 
10. Gegenstände, die nach dem 1. Februar 1916 in Haushaltungen nicht gewerbs- 
maßig hergestellt werden. 
Freigabe für den Kleinverkauf. 
5 6. Wenn die Vorräte ein und derselben Person in ein und derselben Qualität 
und Warenbreite (die Verschiedenheit der Größe bleibt bei konfektionierten Gegen- 
slünden außer Betracht) die in der lbersichtstafel festgesetzten Mindestvorräte 
nicht übersteigen, so sind sie für den Kleinverkauf freigegeben. 
* Sind die Vorräte einer Person in ein und derselben Qualität und Warenbreite 
6. Verschiedenheit der Größe bleibt bei Trikotagen außer Betracht) dagegen größer 
ass die Mindestvorräte, so ist diejenige Menge für den Kleinverkauf freigegeben, 
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