Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Bekanntmachung 
über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. 
Vom 11. Februar 1916. 
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 31. Januar 1916 
Darlehnskassenscheine im Betrage von 1 758 500 000 Mark ausgegeben waren. 
Hiervon befanden sich 973 334 000 Mark im freien Verkehr. 
Bekanntmachung 
zum Schutze von Angehörigen immobiler Eruppenteile. 
Vom 20. Januar 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat das Gericht auf Antrag einer 
Partei, die vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu anderen als 
den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder Seemacht 
oder zu der Besatzung einer weder armierten noch in der Armierung begriffenen 
Festung gehört, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn die Partei infolge 
ihrer Zugehörigkeit zur bewaffneten Macht an Wahrnehmung ihrer Rechte be- 
hindert ist. 
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Aussetzung nach den Umständen des Falles 
offenbar unbillig ist. 
§#2. Auf Antrag des Gegners hat das Gericht die Aussetzung wieder aufzu- 
heben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind oder die 
weitere Aussetzung offenbar unbillig ist. Die Entscheidung kann ohne mündliche 
Verhandlung erfolgen. Vor der Entscheidung ist die im § 1 bezeichnete Partei zu 
hören; die Außerung kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
§. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die 
natürlichen Personen, die durch eine im § 1 bezeichnete Person gesetzlich vertreten 
werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind. 
444. Die Befugnis des Gerichts, auch von Amts wegen die Aussetzung des 
Verfahrens anzuordnen (§ 247 der Zivilprozeßordnung), wird durch diese Ver- 
ordnung nicht berührt. 
§&5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
	        
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