Von Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken.
Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Bekleidungs- und Kusrüstungsstücken für heer, Marine
und Feldpost.
Vom 1. Februar 1916.
Inkrafttreten.
& 1. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Februar 1916
in Kraft.
in sraf Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
82. Von dieser Bekanntmachung werden die nachstehend aufgeführten Gegen—
stände betroffen, gleichviel, aus welchen Rohstoffen die dazu verwandten Webwaren
hergestellt sind, ohne Rücksicht auf Farbe und Herstellungsart
I1. Uniformröcke (Waffenröcke, Attilas, Ulankas, Koller usw.), Litewken,
Feldblusen, Mäntel, Hosen, Reithosen, Feldmützen (keine Extramützen),
Halsbinden (mit Ausnahme von reinseidenen), Stoff-Fausthandschuhe, soweit
sie für Mannschaften des Heeres, der Marine und der Feldpost in Betracht kommen
können
" 2. Kriegsgefangenenanzüge, schwarz oder annähernd schwarz, gelb ge-
aspelt,
073. Drillichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen,
4. Männerhemden (jedoch keine Oberhemden und Nachthemden) und Männer-
unterhosen mit Ausnahme aller aus gebleichten Leinen= und gebleichten Baum-
wollstoffen oder Seide hergestellten Hemden und Unterhosen.
Männerhemden und Unterhosen aus Wirk= und Strickstoffen sind durch die
Bekanntmachung Nr. W. M. 1000/11. 15. KR A. beschlagnahmt.
5. Helmbezüge (auch für Tschakos, Pelzmützen, Tschapkas usw.), Tornister,
Militärrucksäcke, Brotbeutel, Zeltzubehörbeutel, Packtaschen, Schanz-
zeug= und Drahtscherenfutterale, ganz oder teilweise aus Webstoffen ge-
fertigt, Feldflaschenüberzüge aller Art,
6. Munitions= und Wassertragesäcke, Reiterfuttersäcke, Tränk-
eimer, Protzschlitzsäcke, Zeltsäcke,
7. Zeltbahnen, Zelte aller Art, soweit sie für militärische Zwecke ge-
eignet sind, Fuhrparkpläne aus Segeltuch (Hanf oder Baumwolle) in folgenden
Abmessungen:
211:226, 224: 231, 231: 284, 240: 400, 248: 282, 270: 360,
300: 500, 310: 311, 400: 500 cm,
8. Sandsäcke.
Beschlagnahme.
J383. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden, ohne
Rücksicht auf Qualität, beschlagnahmt.
Soweit ihre Anfertigung nach den bestehenden Bestimmungen zulässig ist,
verfallen die in der Herstellung befindlichen oder künftig herzustellenden Gegenstände
gleichfalls der Beschlagnahme, sobald ihre Herstellung beendet ist und die Mindest-
mengen überschritten sind. 1
Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen-
llände (8 2), welche von einer Abnahmestelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost
endgültig zurückgewiesen sind oder künftig endgültig zurückgewiesen werden. Sie
nurien auch nicht anderen Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost geliefert
n.
Wirkung der Beschlagnahme.
d 84. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verän-
derungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche
Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen
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