Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Beschlagnahmen usw. 
Stichtag und Meldefrist. 
8 11. Maßgebend für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldun de 
Beginn des 1. Februar 1916 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand ber 
Zusatzmeldungen die in der Zeit bis zum 1. jedes folgenden Monats Cersm al den 
zum 1. April 1916) zum Bestand hinzugetretenen Mengen. ang b 
Die erste Meldung ist bis zum 15. Februar 1916, die Zusatzmeld 
zum 8. jedes folgenden Monats (erstmalig bis zum 8. April 1916) 
meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußisch 
riums einzusenden. 
ungen sind bis 
an das Webstof- 
en Kriegeminisee- 
Meldekarten. 
l 12. Die Meldungen dürfen nur auf den amtlichen Meldekarten für B 
kleidungs= und Ausrüstungsstücke erstattet werden. Diese Meldekarten sind dur 
Postkarte beim Webstoffmeldeamt anzufordern. cu 
Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und 
stempel zu versehen. 
Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau zu 
beantworten. Alle Mängel, die ein Warenposten etwa hat, sind genauestens zu 
beschreiben. Ungenaue und unvollständige Angaben, insbesondere über Menge 
Größe oder Maße, Gewicht usw. würden erhebliche Verzögerungen bei der Abnahme 
und auch sonstige Nachteile bzw. Strafverfolgung für den Eigentümer der Gegen- 
stände nach sich ziehen. " 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldekarte nicht enthalten 
auch dürfen bei Einsendung der Meldekarten sonstige schriftliche Erklärungen, außer 
den Aufstellungen über die Meldekarten, nicht beigefügt werden. « 
Auf einer Meldekarte darf immer nur ein meldepflichtiger Warenposten ge- 
meldet werden. · « 
Die Meldekarten sind fortlaufend numeriert und ordnungsgemäß frankiert 
an das Webstoffme deamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Ber in SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, einzusenden. 
Die Vordrucke für die Aufste lungen über die Meldekarten sind ordnungsgemäß aus- 
gefüllt diesen beizufügen. 
Auf die Vorderseite der zur Einsendung. von Meldekarten benutzten Briefum- 
schläge ist ein Vermerk zu setzen: „Enthält Meldekarten für Bekleidungs= und Aus- 
rüstungsstücke." 
Muster. 
§5 13. Muster sind ohne weiteres nur bei Sandsäcken dem Webstoffmeldeamt 
einzusenden. Diese Muster sind getrennt von den Meldekarten zu verpacken; der 
Umschlag muß den Vermerk „Enthält Sandsackmuster“ sowie Namen und Adresse 
des Absenders tragen. 
Bei den übrigen Gegenständen sind für den Durchschnitt der einzelnen Waren- 
posten genau maßgebende Muster nur auf Aufforderung des Webstoffmelde- 
amts an die von ihm bezeichneten Personen kostenfrei zu übersenden. » 
Die Muster werden entweder zurückgesandt oder zum Übernahmepreis vergütet. 
Firmen- 
Lagerbuch und Auskunfterteilung. 
§ 14. Jeder Meldepflichtige (§ 10) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede 
Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Buch führt, braucht ein be- 
sonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. In dem Vagerbuch ist indes mit 
Tiute deutlich bei den beschlagnahmten Posten zu vermerken, daf sie beschlag- 
nahmt sind. » t 
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des 
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände zu vermuten sind. 
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