Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Beschlagnahmen usw. 
3. aus Mischungen der unter 1 und 2 genannten Spinnstoffe 
mit einem von Kunstwolle. pinnstoffe ohne oder 
C. Strickgarne (Hand= und Maschinen-Strickgarne aus Kammgarn Streid 
garn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel aus weid J 
der unter B genannten Spinnstoffe diese Garne hergestellt sind 8 
oder mit einem Zusatz von Baumwolle oder anderen pftanzichse 
Spinnstoffen. nschen 
Gruppe 2. 
A. Rohbaumwolle und Baumwollabfälle einschließlich Linters (Kunstbaum- 
wolle ausgeschlossen.) Die besondere Anordnung betreffend Beschlag- 
nahme und Meldepflicht von Linters an die Kriegs-Chemikalien-Aktien- 
gesellschaft, Berlin, Mauerstraße 63, bleibt bestehen. 
Wegen der Meldepflicht von Baumwoll-Lumpen und neuen baum- 
wollenen Stoffabfällen wird auf die Bekanntmachung Nr. W. II. 285/5 
15. K. R. A., und die zu dieser Bekanntmachung erlassene Nachtrags- 
Verordnung Nr. W. II. 4379/8. 15. K. R. A. verwiesen. *5 
B. Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne, Strickgarne ganz oder vorwiegend 
aus Baumwolle, einfach oder gezwirnt. « 
Gruppe 3. 
A. Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet) geknickt, geschwungen 
gebrochen, gehechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall. " 
B. Webgarne und Zwirne, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestelt.. 
Gruppe 4. 
A. Rohe und unversponnene Bourette-Seide (Seidenabfälle). 
B. Rohe Bourette-Webgarne. 
Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die von der 
geeicesRostoffk Uweilung des Königlichen Kriegsministeriums zugewiesenen Be- 
tände. 
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt wor- 
den sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Fall ist im Meldeschein 
zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist. 
Wolie auf dem Fell und ungeschnittenes Bastfaserstroh auf dem Felde ist nicht 
u melden. 
. Für Bastfaserstroh besteht eine Meldepflicht nur, wenn die Gesamtvorräte 
einer meldepflichtigen Person mindestens 100 Kilogramm betragen. 
Bei den übrigen Spinnstoffen besteht eine Meldepflicht für jede 
Nenge ohne Rücksicht auf Mindestvorräte. » 
ine schätzungsweise Angabe des Gewichts ist bei Spinnstoffen 
nur für in Verarbeitung befindliche Mengen und für Bastfaserstroh 
zulässig, bei allen anderen Spinnstoffen und bei Garnen nur in Ausnahme- 
fällen und mit Genehmigung des Webstoffmeldeamts. In solchen Fällen 
ist im Meldeschein anzugeben, daß es sich um eine Schätzung handelt. 
Auch im Spinn= oder Zwirnprozeß befindliche Garne sind meldepflichtig. 
Dagegen sind nicht meldepflichtig: « 
1.Garne,dienachvollendetemSpinn-oderZwirnprozeßimVorbereitungcss 
verfahren auf Scher= oder Zettelmaschinen gelangt sind, » « 
2. der Schuß an Webstühlen für das im Webprozeß befindliche Stück der im 
Stuhl liegenden Kette, * 
3. Garne, die ausschließlich als Nähgarne, Nähzwirne und Maschinenzwirne 
zu verwenden sind, sowie Stickgarne in handelsfertiger Aufmachung, 
4. Garne im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch. 
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