Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Bestimmungen für Konfektionsarbeiten. 
Artikel II. Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Mit ihrem In- 
sttreten wird der Nachtrag zu der Bekanntmachung W. M. 58/9. 15. K. R. A. 
jun 31. Dezember 1915 (W. M. 428/12. 15. K. R. A.) aufgehoben. 
P De Meldung nach der neuen Fassung des § 3 ist erstmalig für den Bestand 
vom 1. Februar 1916 zu erstatten. 
nzekanntmachung des Gberkommandos, 
betreffend Bestimmungen für Konfektionsarbeiten. 
Vom Januar 1916. 
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den 
Kriegszustand vom 5. November 1912) werden vom Oberkommando in den Marken 
jolgende Bestimmungen für Konfektionsarbeit zur allgemeinen Kenntnis gebracht: 
1. Das Zuschneiden von Web= und Wirkwaren mittels mechanisch angetriebener 
Zuschneidemaschinen wird hiermit verboten. 
2. In allen Betrieben, in denen mit Kraft angetriebene Näh-, Knopfloch- 
und andere derartige Maschinen für die Konfektionierung von Web= und Wirkwaren 
verwendet werden, darf mit diesen Maschinen nur noch während 30 Stunden in 
jeder Woche gearbeitet werden. · 
3. Das Vergeben von Konfektionsarbeit zum Zwecke der Herstellung von Er- 
zeugnissen aus Web= und Wirkwaren zu niedrigeren Lohnsätzen als den im Monat 
Dezember 1915 ortsüblichen ist verboten. Wenn die an Maschinen, wie unter Ziffer 2 
beschrieben, beschäftigten Arbeiter bisher im Tage= oder Wochenlohn bezahlt wurden, 
so darf nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung der zu zahlende Lohn für 
eine Woche für jeden Arbeiter nicht niedriger sein als der bisher ortsübliche. Soweit 
in Stücklohn hergestellte Gegenstände infolge der Verbote 1 und 2 auf andere Weise 
konfektioniert werden müssen a#s bisher, ist der Arbeitnehmer für den entstandenen 
Mehraufwand von Zeit von dem Arbeitgeber am Lohn zu entschädigen. In Streit- 
fällen soll ein Gutachten von der örtlich zuständigen Handwerkskammer eingeholt 
werden. Ein besonderer Unternehmergewinn darf aus einer derartigen Lohnerhöhung 
beim Verkauf der hergestellten Waren nicht hergeleitet werden, d. h., der Verkaufs- 
preis darf höchstens um den wirklichen Betrag des Mehrlohns erhöht werden. 
4. Werkstätten im eigenen Betriebe der Militär= und Marineverwaltung sind 
von diesen Maßnahmen nicht betroffen. 
5. Unmittelbare Heeres= und Marinelieferanten, bei denen durch die Ver- 
bote 1 und 2 die Erfüllung der Lieferzeit in Frage gestellt wird, haben sich an die 
auftragerteilende Stelle mit dem Ersuchen um Verlängerung der Lieferfrist zu wenden. 
Die anordnende Behörde wird auf besonderes Ansuchen der auftragerteilenden 
Stelle in den Fällen, in denen eine Verlängerung der Lieferfrist im Heeresinteresse 
nicht bewilligt werden kann, eine Befreiung von den Verboten 1 und 2 für die Er- 
ledigung bereits laufender Aufträge gewähren. Auch die beschaffenden Stellen des 
Heeres und der Marine dürfen neue Aufträge nur noch unter Berücksichtigung der 
Anordnungen dieser Bekanntmachung erteilen. 
6. Irgendwelchen Gesuchen um Befreiung aus anderen Gründen als den in 
Ziffer 5 genannten kann nicht stattgegeben werden. 
I. Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
. Abdrucke vorstehender Bekanntmachung (beim Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Nohstoffe-Abteilung des Königlich preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, 
Ferlungerte Hedemannstraße 11, erhältlich) sind in den Räumen der in Betracht 
kommenden Betriebe und Firmen anzuschlagen. 
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