Besteuerung der Kriegsgewinne.
Die verantwortlichen Leiter der Gesellschaften (§ 9 des Gesetzes) können zur
Etjüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen durch Geldstrafen
! zu fünfhundert Mark angehalten werden. Die zuständige Behörde wird durch
die bberste Landesfinanzbehörde bestimmt. 6
z33. Bei der erstmaligen Einreichung der Jahresabschlüsse ist ersichtlich zu
machen, um welche Beträge der Mehrgewinn eines Kriegsgeschäftsjahres auf Grund
des § 1 Akf. 3 des Gesetzes gekürzt worden ist. Dabei ist anzugeben, zu welchen
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken die Beträge, deren Absetzung vom Geschäfts-
eewinne beansprucht wird, bestimmt worden sind und in welcher Weise ihre dauernde
Vervendung zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken gesichert ist. Sind solche
Beträge im Eigentume der Gesellschaft verblieben, so ist die Absetzung vom Geschäfts-
gewinne gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes nur zulässig, wenn besondere Vorkehrungen
und Einrichtungen getroffen sind, welche die Verwendung zu anderen als aus-
schließlich gemeinnützigen Zwecken und insbesondere die Wiederverwendung im
enteeresse der Gesellschaft selbst als ausgeschlossen erscheinen lassen.
Deie Kürzung des für die Bildung der Sonderrücklage zu berechnenden Mehr-
gewinns gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist nur für ein Kriegsgeschäftsjahr zulässig,
über dessen Geschäftsgewinn beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verfügt ist.
4. Die im Eigentume der Gesellschaft verbliebenen Rücklagen für Wohl-
fahrtszwecke im Sinne des & 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes dürfen vom Geschäftsgewinne
des betreffenden Geschäftsjahrs nur abgesetzt werden, wenn sie zugleich die Voraus-
sctzungen des § 1 Abs. 3 des Gesetzes erfüllen. Auch soweit diese Rücklagen nicht vom
Geschäftsgewinn abgesetzt werden dürfen, sind die Gesellschaftsleiter nicht ver-
pftichtet, sie gleich den anderen freiwilligen Rückstellungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes) der Sonderrücklage zuzuführen.
§* 5. Die Vorschriften im § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 1 Abs. 3 des Gesetzes beziehen
sich nur auf Rückstellungen und Zuwendungen, die aus dem Bilanzgewinne gemacht
worden sind, dagegen nicht auf die als Geschäftsunkosten anzusehenden Zuwendungen
an die zu militärischen Dienstleistungen einberufenen Arbeiter und Angestellten
oder deren Angehörige und die sonstigen, während des Geschäftsjahres gemachten
laufenden Wohlfahrtsausgaben.
§ 6. Die Vorschriften des § 3 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes gelten für die
Feststellung des Geschäftsgewinns der Kriegsgeschäftsjahre und der Friedensgeschäfts-
jahre.
§ 7. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossen-
schaften, die ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Eczeugaissen der
Gesellschafter oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für
die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt als Geschäftsgewinn im Sinne des Ge-
setzes nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt für die von den Gesell-
schaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den
Kaufpreis der von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.
Ehbenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Ge-
schäftsgewinns im Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der
auf die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden
Prämienüberschüsse entfällt.
§# 8. Die Vorschrift im § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt nicht nur für die Abschrei-
bungen, die durch unmittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die
Bilanz erfolgen, sondern auch für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des
urprünglichen Wertes unter bilanzmäßiger Gegenüberstellung eines besonderen, die
Wertverminderung darstellenden Kontos (Erneuerungs-, Delkrederekonto) erfolgen.
Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminde-
kung darstellen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen
Untereehmens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und
duph die spätere Überführung in die Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen
nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen.
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