Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Besteuerung der Kriegsgewinne. 
Die verantwortlichen Leiter der Gesellschaften (§ 9 des Gesetzes) können zur 
Etjüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen durch Geldstrafen 
! zu fünfhundert Mark angehalten werden. Die zuständige Behörde wird durch 
die bberste Landesfinanzbehörde bestimmt. 6 
z33. Bei der erstmaligen Einreichung der Jahresabschlüsse ist ersichtlich zu 
machen, um welche Beträge der Mehrgewinn eines Kriegsgeschäftsjahres auf Grund 
des § 1 Akf. 3 des Gesetzes gekürzt worden ist. Dabei ist anzugeben, zu welchen 
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken die Beträge, deren Absetzung vom Geschäfts- 
eewinne beansprucht wird, bestimmt worden sind und in welcher Weise ihre dauernde 
Vervendung zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken gesichert ist. Sind solche 
Beträge im Eigentume der Gesellschaft verblieben, so ist die Absetzung vom Geschäfts- 
gewinne gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes nur zulässig, wenn besondere Vorkehrungen 
und Einrichtungen getroffen sind, welche die Verwendung zu anderen als aus- 
schließlich gemeinnützigen Zwecken und insbesondere die Wiederverwendung im 
enteeresse der Gesellschaft selbst als ausgeschlossen erscheinen lassen. 
Deie Kürzung des für die Bildung der Sonderrücklage zu berechnenden Mehr- 
gewinns gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist nur für ein Kriegsgeschäftsjahr zulässig, 
über dessen Geschäftsgewinn beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verfügt ist. 
4. Die im Eigentume der Gesellschaft verbliebenen Rücklagen für Wohl- 
fahrtszwecke im Sinne des & 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes dürfen vom Geschäftsgewinne 
des betreffenden Geschäftsjahrs nur abgesetzt werden, wenn sie zugleich die Voraus- 
sctzungen des § 1 Abs. 3 des Gesetzes erfüllen. Auch soweit diese Rücklagen nicht vom 
Geschäftsgewinn abgesetzt werden dürfen, sind die Gesellschaftsleiter nicht ver- 
pftichtet, sie gleich den anderen freiwilligen Rückstellungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des 
Gesetzes) der Sonderrücklage zuzuführen. 
§* 5. Die Vorschriften im § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 1 Abs. 3 des Gesetzes beziehen 
sich nur auf Rückstellungen und Zuwendungen, die aus dem Bilanzgewinne gemacht 
worden sind, dagegen nicht auf die als Geschäftsunkosten anzusehenden Zuwendungen 
an die zu militärischen Dienstleistungen einberufenen Arbeiter und Angestellten 
oder deren Angehörige und die sonstigen, während des Geschäftsjahres gemachten 
laufenden Wohlfahrtsausgaben. 
§ 6. Die Vorschriften des § 3 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes gelten für die 
Feststellung des Geschäftsgewinns der Kriegsgeschäftsjahre und der Friedensgeschäfts- 
jahre. 
§ 7. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossen- 
schaften, die ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Eczeugaissen der 
Gesellschafter oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für 
die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt als Geschäftsgewinn im Sinne des Ge- 
setzes nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt für die von den Gesell- 
schaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den 
Kaufpreis der von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist. 
Ehbenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Ge- 
schäftsgewinns im Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der 
auf die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden 
Prämienüberschüsse entfällt. 
§# 8. Die Vorschrift im § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt nicht nur für die Abschrei- 
bungen, die durch unmittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die 
Bilanz erfolgen, sondern auch für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des 
urprünglichen Wertes unter bilanzmäßiger Gegenüberstellung eines besonderen, die 
Wertverminderung darstellenden Kontos (Erneuerungs-, Delkrederekonto) erfolgen. 
Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminde- 
kung darstellen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen 
Untereehmens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und 
duph die spätere Überführung in die Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen 
nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen. 
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