Private Schwefelwirtschaft.
§ 9. Ist zur Fortführung desseiben Unternehmens eine Geselischaft der —
31 des Gesetzes bezeichneten Art in eine anderc Gesellschaft der im § 1 des Gen en
bezeichneten Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des durct gete
lichen früheren Geschäftsgewinns (§ 5 des Gesetzes) die Ergebnisse der Geselslun
in der früheren Form mitzuberücksichtigen. schaft
Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der aufnehmende
Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über
Vermehrungen des Grund= oder Stammkapitals entsprechende Anwendung r
der Feststellung des der Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags *
Sacheinlagen mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen. -
Würde die Anwendung der Vorschriften des § 5 des Gesetzes in einem Einzeine
Falle zu einer besonderen Härte führen, so kann der Reichskanzler vorbehattlich 8
späteren Beschlußfassung des Bundesrats eine anderweite Festsetzung des durl.
schnittlichen früheren Geschäftsgewinns auf Antrag der pflichtigen Gesellschaft vor-
läufig genehmigen. Derartige Anträge sind dem Reichskanzler durch Vernuttune
der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen. 9
§ 10. Gemäß §8 Abs. 4bes Gesetzes dürfen Mindergewinne von Kriegsgeschäfts-
jahren mit Mehrgewinnen anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen werden; die
Sonderrücklage braucht nicht mehr als die Hälfte des Mehrgewinns auszumachen,
der dem Gesamtergebnis aller abgeschlossenen Kriegsgeschäftsjahre entspricht.
* 11. Wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Sondor-
rücklage auf Grund des § 7 des Gesetzes beansprucht, so ist der Antrag mit einer
gutachtlichen Außerung der gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen bestimmten
Behörde durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundcsrate
vorzulegen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes
sind dem Reichskanzler durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde vor-
zulegen.
Bekanntmachung
über Kuskunftserteilung auf Grund der Verordnung,
betreffend private Schwefelwirtschaft, vom 15. Movember
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Vom 1. Februar 1916.
Gemäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom
13. November 1915 sind die für die Berechnung der Umiage erforderlichen Aus-
künfte hinsichtlich der im Januar 1916 erzeugten Rengen Schwefelsäure und Oleum
und abgefallenen Säuren bis zum 15. Februar 1916 zu erteilen. Die nach §8 2 und 3
der Verordnung Melde= und Umlagepflichtigen haben die Zustellung von Frage-
bogen für die Auskunftserteilung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für private
Schwefelwirtschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, zu beantragen, soweit sie ihnen
nicht unmittelbar zugegangen sind. *5½ °
Die Umlage ist zu entrichten, soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 10 der Aus-
führungsbestimmungen vom 14. November 1915 vorliegt,
a) von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die in der betref-
fenden Rechnungsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel und
schwefelhaltigen Rohstoffen, ·..
b) von denjenigen Betrieben, in denen Abfallsäure abfällt, soweit sie aus dem
Wirtschaftskreise des anerkannten Heeres= und Marinebedarfs heraus-
tritt und in die private Wirtschaft übergeht, und zwar für die in der be-
treffenden Rechnungsperiode abfallenden Mengen.
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