Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Private Schwefelwirtschaft. 
§ 9. Ist zur Fortführung desseiben Unternehmens eine Geselischaft der — 
31 des Gesetzes bezeichneten Art in eine anderc Gesellschaft der im § 1 des Gen en 
bezeichneten Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des durct gete 
lichen früheren Geschäftsgewinns (§ 5 des Gesetzes) die Ergebnisse der Geselslun 
in der früheren Form mitzuberücksichtigen. schaft 
Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der aufnehmende 
Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über 
Vermehrungen des Grund= oder Stammkapitals entsprechende Anwendung r 
der Feststellung des der Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags * 
Sacheinlagen mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen. - 
Würde die Anwendung der Vorschriften des § 5 des Gesetzes in einem Einzeine 
Falle zu einer besonderen Härte führen, so kann der Reichskanzler vorbehattlich 8 
späteren Beschlußfassung des Bundesrats eine anderweite Festsetzung des durl. 
schnittlichen früheren Geschäftsgewinns auf Antrag der pflichtigen Gesellschaft vor- 
läufig genehmigen. Derartige Anträge sind dem Reichskanzler durch Vernuttune 
der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen. 9 
§ 10. Gemäß §8 Abs. 4bes Gesetzes dürfen Mindergewinne von Kriegsgeschäfts- 
jahren mit Mehrgewinnen anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen werden; die 
Sonderrücklage braucht nicht mehr als die Hälfte des Mehrgewinns auszumachen, 
der dem Gesamtergebnis aller abgeschlossenen Kriegsgeschäftsjahre entspricht. 
* 11. Wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Sondor- 
rücklage auf Grund des § 7 des Gesetzes beansprucht, so ist der Antrag mit einer 
gutachtlichen Außerung der gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen bestimmten 
Behörde durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundcsrate 
vorzulegen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes 
sind dem Reichskanzler durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde vor- 
zulegen. 
Bekanntmachung 
über Kuskunftserteilung auf Grund der Verordnung, 
betreffend private Schwefelwirtschaft, vom 15. Movember 
1 
Vom 1. Februar 1916. 
Gemäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 
13. November 1915 sind die für die Berechnung der Umiage erforderlichen Aus- 
künfte hinsichtlich der im Januar 1916 erzeugten Rengen Schwefelsäure und Oleum 
und abgefallenen Säuren bis zum 15. Februar 1916 zu erteilen. Die nach §8 2 und 3 
der Verordnung Melde= und Umlagepflichtigen haben die Zustellung von Frage- 
bogen für die Auskunftserteilung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für private 
Schwefelwirtschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, zu beantragen, soweit sie ihnen 
nicht unmittelbar zugegangen sind. *5½ ° 
Die Umlage ist zu entrichten, soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 10 der Aus- 
führungsbestimmungen vom 14. November 1915 vorliegt, 
a) von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die in der betref- 
fenden Rechnungsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel und 
schwefelhaltigen Rohstoffen, ·.. 
b) von denjenigen Betrieben, in denen Abfallsäure abfällt, soweit sie aus dem 
Wirtschaftskreise des anerkannten Heeres= und Marinebedarfs heraus- 
tritt und in die private Wirtschaft übergeht, und zwar für die in der be- 
treffenden Rechnungsperiode abfallenden Mengen. 
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