Vergeltungsmaßnahmen.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der vorschriften über die zwangs-
weise VDerwaltung ausländischer Unternehmungen.
Vom 10. Februar 1916.
Auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
5 schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Artikel I.
Der § 7 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung franzöfischer
Unternehmungen, vom 26. November 1914 wird dahin ergänzt, daß einem Unter-
nchmen im Sinne der Verordnung außer der Niederlassung eines Unternehmens
und Grundstücken auch Vermögenswerte, die zu einem Unternehmen gehören, sowie
Nachlaßmassen gleichstehen. » « « « ,
Aus besonderen Gründen können im Wege der Vergeltung mit Zustimmung
des Reichskanz'ers auch sonstige Vermögenswerte, wenn sie französischen oder auf
Grund des § 9 der Verordnung gleichgestellten Staatsangehörigen zustehen, zwangs-
peise unter Verwaltung gestellt werden.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Kusnahme von dem Derbote von Mitteilungen
über Preise von Wertpapieren usw.
Vom 22. Januar 1916.
(Auf Grund des & 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen
über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915.) —-
Bis auf weiteres sind Bekanntmachungen oder Mitteilungen über die Kurse
zulässig, welche gemäß § 4 der Verordnung über den Handel mit ausländischen
Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 für ausländische Geldsorten und Noten
sowie für Auszahlungen, Schecks und kurzfristige Wechsel auf das Ausland festgesetzt
werden.
Bekanntmachung
über den Handel mit ausländischen Sahlungsmitteln.
Vom 20. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
* 1. Ausländische Geldsorten und Noten sowie Auszahlungen, Schecks und
kurzfristige Wechsel auf das Ausland dürfen im Betrieb eines Hande'sgewerbes nur
bei den vom Reichskanzler bestimmten Personen und Firmeny gekauft, umgetauscht
oder darlehnsweise erworben und nur an sie verkauft, verpfändet oder darlehns-
weise veräußert werden.
Mber Guthaben im Ausland darf im Betrieb eines Handelsgewerbes zum
Zwecke des Erwerbes von Geldsorten, Noten, Guthaben, Auszahlungen, Schecks
und kurzfristigen Wechseln in anderer Währung nur verfügt werden, sofern der
Erwerb bei einer der bezeichneten Personen und Firmen erfolgt.
Die Geschäfte mit den bezeichneten Personen und Firmen können auch durch
Kommissionäre vermittelt werden; der Selbsteintritt ist ausgeschlossen.
1) Siehe Bekanntmachung vom 22. Januar 1916.
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