Ausländische Zahlungsmittel.
Mendelssohn & Co.,
Mitteldeutsche Creditbank,
Nationalbank für Deutschland,
II. in Frankfurt a. Main: mit der
Deutschen Effekten= und Wechselbank,
Deutschen Vereinsbank,
I. Dreyfus & Co.,
E. Ladenburg,
Lincoln Menny Oppenheimer,
Frankfurter Niederlassung der Pfälzischen Bank,
Lazard Speyer-Ellissen,
L. u. E. Wertheimber,
Ernst Wertheimber & Co.
und den Frankfurter Niederlassungen der unter B 1 bestimmten Firmen,
III. in Hamburg: mit
L. Behrens & Söhne,
Norddeutsche Bank in Hamburg,
Vereinsbank in Hamburg,
M. M. Warburg & Co.
und den Hamburger Niederlassungen der unter B I bestimmten Firmen.
Bekanntmachung,
betreffend den handel mit ausländischen Sahlungsmitteln.
Vom 22. Januar 1916.
(Auf Grund des § 5 der Verordnung über den Handel mit ausländischen Zahlungs-
mitteln vom 20. Januar 1916.)
Artikel 1.
Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geldwechslergeschäfte
betreiben, dürfen eingewechselt werden
1. deutsche Geldsorten und Noten gegen Hingabe ausländischer Geldsorten
und Noten,
2. von einer und derselben Person innerhalb eines Kalendertags ausländische
Geldsorten und Noten gegen Hingabe deutscher Geldsorten und Noten
im Betrage von höchstens eintausend Mark.
Artikel 2.
Der & 1 Abs. 1 der Verordnung findet auf Auszahlungen, Schecks und kurz-
frilige Wechsel auf die unter deutscher Verwaltung stehenden Gebiete Belgiens
und Rußlands sowie auf belgische Geldsorten und Noten keine Anwendung.
Der § 1 Abs. 2 der Verordnung findet insoweit keine Anwendung, als über
Guthaben in Belgien zum Zwecke des Erwerbes deutscher Zahlungsmittel verfügt wird.
Artikel 3.
Auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnachnahme= und Postauftragsverkehr
finden die Vorschriften der Verordnung keine Anwendung.
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