Kriegsfürsorge.
§*6. Wechseln die Unterstützungsberechtigten ihren Aufenthalt, so ist die Unt
stützung in der bisherigen Höhe auch an dem neuen Aufenthaltsorte weiter zu al
währen, soweit die Verhältnisse des neuen Aufenthaltsorts dies erfordern. Stcer
sich bei Prüfung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse heraus, daß die Unter.
stützung an dem neuen Aufenthaltsorte nicht ausreicht, so ist die Unterstützung an-
gemes l7 Märhhen, sofern der Aufenthalt aus berechtigten und dringenden Gründen
ewechselt ist.
Würde ein Anspruch auf Unterstützung erst durch den Zuzug in einen Ort
mit höherer Tarifklasse begründet (§ 3), so ist eine Unterstützung nur zu gewähren
wenn der Zuzug aus berechtigten und dringenden Gründen erfolgt ist. "
§ 7. Die Aufsichtsbehörden über den Lieferungsverband können Anweisungen
erlassen, insbesondere auch in geeigneten Fällen die Zahlung der Familienunter-
stützung anordnen. Sie können diese Befugnis, unbeschadet ihres Rechtes, sie jederzeit
selbst auszuüben, auf die gesetzliche Vertretung der Lieferungsverbände übertragen
wenn innerhalb der Lieferungsverbände besondere Kommissionen über die Unter.
stützungsanträge Beschluß fassen.
In Bundesstaaten, in denen von der Bildung besonderer Lieferungsverbände
abgesehen worden ist, wird durch die Landeszentralbehörde bestimmt, welche Dienft-
stellen als Aufsichtsbehörden anzusehen sind.
§s 8. Ist die Unterstützungspflicht zwischen verschiedenen Lieferungsverbänden
streitig, so ist zur vorläufigen Unterstützung vorbehaltlich des Rückgriffs auf den nach
§l4 des Familienunterstützungsgesetzes und des § 5 dieser Verordnung verpflichteten
Lieferungsverband und bis zu dessen Eintreten der Lieferungsverband verpflichtet,
in süen Bezirke sich der Unterstützungsberechtigte zur Zeit der Stellung des Antrags
auhhielt.
Streitigkeiten zwischen Lieferungsverbänden über die Frage der Zuständigkeit
zur Gewährung der Familienunterstützung nach § 4 des Familienunterstützungs-
gesetzes und des § 5 dieser Verordnung werden, soweit es sich um Lieferungsverbände
desselben Bundesstaats handelt, von der Landeszentralbehörde, soweit Lieferungs-
verbände verschiedener Bundesstaaten in Betracht kommen, im Wege des Schrift-
wechsels zwischen den Zentralbehörden dieser Bundesstaaten und, wenn eine Eini-
gung nicht zustande kommt, nach Artikel 76 der Reichsverfassung unter Ausschluß
des Rechtswegs entschieden.
§ 9. Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. September 1915 finden ent-
sprechende Anwendung, wenn der in den Dienst Eingetretene infolge einer Ver-
wundung oder Krankheit in den Genuß von Militärversorgungsgebührnissen tritt.
§ 10. Ein Anspruch auf Unterstützung steht den Familien der im §& 1 untere
bezeichneten Personen nicht zu, sofern diese infolge strafgerichtlicher Verurteilung
dauernd unfähig zum Dienste im Heere und in der Marine sind.
§ 11. Die Bestimmungen der 88§ 1, 2, 3, 5, 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar
1916 in Kraft. Soweit sie indessen einen Anspruch auf Unterstützung feststellen, der
bereits durch Verwaltungsanordnung zuerkannt worden ist, oder soweit eine solche
im Sinne des § 5 bereits vorliegt, gilt als Tag des Inkrafttretens der in den Ver-
waltungsanordnungen bezeichnete Tag oder, wenn ein solcher nicht bezeichnet ist,
der erste Tag des auf das Datum der Verwaltungsanordnung folgenden Monats.
Die Bestimmungen des § 4 treten mit Wirkung vom 1. November 1915, die
der 887, 8 mit Wirkung vom 2. August 1914, die des § 9 mit Wirkung vom 20. Oktober
1915, die des § 10 mit Wirkung vom 1. November 1914 rückwirkend in Kraft.
Den Zeitpunkt, mit dem die Vorschriften dieser Verordnung außer Kraft treten,
bestimmt der Reichskanzler.
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