Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Kriegsfürsorge. 
§*6. Wechseln die Unterstützungsberechtigten ihren Aufenthalt, so ist die Unt 
stützung in der bisherigen Höhe auch an dem neuen Aufenthaltsorte weiter zu al 
währen, soweit die Verhältnisse des neuen Aufenthaltsorts dies erfordern. Stcer 
sich bei Prüfung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse heraus, daß die Unter. 
stützung an dem neuen Aufenthaltsorte nicht ausreicht, so ist die Unterstützung an- 
gemes l7 Märhhen, sofern der Aufenthalt aus berechtigten und dringenden Gründen 
ewechselt ist. 
Würde ein Anspruch auf Unterstützung erst durch den Zuzug in einen Ort 
mit höherer Tarifklasse begründet (§ 3), so ist eine Unterstützung nur zu gewähren 
wenn der Zuzug aus berechtigten und dringenden Gründen erfolgt ist. " 
§ 7. Die Aufsichtsbehörden über den Lieferungsverband können Anweisungen 
erlassen, insbesondere auch in geeigneten Fällen die Zahlung der Familienunter- 
stützung anordnen. Sie können diese Befugnis, unbeschadet ihres Rechtes, sie jederzeit 
selbst auszuüben, auf die gesetzliche Vertretung der Lieferungsverbände übertragen 
wenn innerhalb der Lieferungsverbände besondere Kommissionen über die Unter. 
stützungsanträge Beschluß fassen. 
In Bundesstaaten, in denen von der Bildung besonderer Lieferungsverbände 
abgesehen worden ist, wird durch die Landeszentralbehörde bestimmt, welche Dienft- 
stellen als Aufsichtsbehörden anzusehen sind. 
§s 8. Ist die Unterstützungspflicht zwischen verschiedenen Lieferungsverbänden 
streitig, so ist zur vorläufigen Unterstützung vorbehaltlich des Rückgriffs auf den nach 
§l4 des Familienunterstützungsgesetzes und des § 5 dieser Verordnung verpflichteten 
Lieferungsverband und bis zu dessen Eintreten der Lieferungsverband verpflichtet, 
in süen Bezirke sich der Unterstützungsberechtigte zur Zeit der Stellung des Antrags 
auhhielt. 
Streitigkeiten zwischen Lieferungsverbänden über die Frage der Zuständigkeit 
zur Gewährung der Familienunterstützung nach § 4 des Familienunterstützungs- 
gesetzes und des § 5 dieser Verordnung werden, soweit es sich um Lieferungsverbände 
desselben Bundesstaats handelt, von der Landeszentralbehörde, soweit Lieferungs- 
verbände verschiedener Bundesstaaten in Betracht kommen, im Wege des Schrift- 
wechsels zwischen den Zentralbehörden dieser Bundesstaaten und, wenn eine Eini- 
gung nicht zustande kommt, nach Artikel 76 der Reichsverfassung unter Ausschluß 
des Rechtswegs entschieden. 
§ 9. Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. September 1915 finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn der in den Dienst Eingetretene infolge einer Ver- 
wundung oder Krankheit in den Genuß von Militärversorgungsgebührnissen tritt. 
§ 10. Ein Anspruch auf Unterstützung steht den Familien der im §& 1 untere 
bezeichneten Personen nicht zu, sofern diese infolge strafgerichtlicher Verurteilung 
dauernd unfähig zum Dienste im Heere und in der Marine sind. 
§ 11. Die Bestimmungen der 88§ 1, 2, 3, 5, 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 
1916 in Kraft. Soweit sie indessen einen Anspruch auf Unterstützung feststellen, der 
bereits durch Verwaltungsanordnung zuerkannt worden ist, oder soweit eine solche 
im Sinne des § 5 bereits vorliegt, gilt als Tag des Inkrafttretens der in den Ver- 
waltungsanordnungen bezeichnete Tag oder, wenn ein solcher nicht bezeichnet ist, 
der erste Tag des auf das Datum der Verwaltungsanordnung folgenden Monats. 
Die Bestimmungen des § 4 treten mit Wirkung vom 1. November 1915, die 
der 887, 8 mit Wirkung vom 2. August 1914, die des § 9 mit Wirkung vom 20. Oktober 
1915, die des § 10 mit Wirkung vom 1. November 1914 rückwirkend in Kraft. 
Den Zeitpunkt, mit dem die Vorschriften dieser Verordnung außer Kraft treten, 
bestimmt der Reichskanzler. 
  
  
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