Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Preußen. 
Preußen. 
Einfuhr von Butter. 
Ministerialerlaß vom 28. Dezember 1915. 
Dem Vernehmen nach wird für Rechnung oder im Auftrage von Kommunal= 
verwaltungen wieder unmittelbar Butter im Ausland eingekauft. Dadurch wird 
die von der Zentral-Einkaufsgesellschaft verfolgte Preispolitik auf den ausländischen 
Buttermärkten in ihrem Erfolge gefährdet. 
Wir ersuchen daher unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Herm 
Reichskanzlers über Einfuhr von Butter aus dem Ausland vom 15. November 1915 
den Kommunalverwaltungen des dortigen Bezirks den selbständigen Einkauf von 
Butter im Auslande strengstens zu untersagen. Anträge von Kommunalverwal= 
tungen auf Freigabe im Ausland angekaufter Butter werden von dem Herrn Reichs- 
kanzler abschlägig beschieden werden. · 
Ergänzung zur III. Kusführungsanweisung zu der Der- 
ordnung des Bundesrats über die Regelung der Butter- 
preise vom 22. Oktober 10915. 
Vom 7. Februar 1916. 
Auf Grund des § 3 der vorbezeichneten Verordnung des Bundesrats vom 
22. Oktober 1915 wird folgendes bestimmt: 
Die in der III. Ausführungsanweisung vom 8. Dezember 1915 unter Nr. I 
Abs. 1 Ziffer 6 für einen Teil der Provinz Brandenburg herabgesetzten Grundpreise 
für Butter werden vom 15. Februar 1916 ab für die Kreise Frankfurt a. O., Guben, 
Lübben, Luckau, Calau, Sorau, Spremberg und Krossen aufgehoben. Für diese 
Kreise treten mit dem 15. Februar 1916 die am S8. Dezember 1915 dort gültig gewesenen 
Grundpreise bis auf weiteres wieder in Kraft. 
Ministerialerlaß, 
betreffend Regelung der Juckerpreise. 
Vom 9. Februar 1916. 
Die durch Verordnung des Bundesrats vom 3. Februar 1916 über die Preise 
für Rohzucker und Zuckerrüben festgesetzte Preiserhöhung bezieht sich nur auf den 
im Betriebsjahr 1916/17 herzustellenden Rohzucker. Über die Preisbemessung für 
den im Betriebsjahr 1916/17 herzustellenden Verbrauchszucker ist noch keine Ent- 
scheidung getroffen. Für den im laufenden Betriebsjahr erzeugten Zucker 
ist also durch die neue Anordnung keinerlei Veränderung eingetreten. Es besteht 
mithin auch kein Anlaß, zurzeit etwa im Kleinhandel die Preise für Verbrauchs- 
zucker zu erhöhen. 
Wir ersuchen, die Preisprüfungsstellen unverzüglich auf diese Tatsache hinzu- 
weisen. Es wird besonders darauf zu achten sein, daß die neue Regelung nicht etwa 
zu einer bei diesem Anlaß ungerechtfertigten Erhöhung der Kleinhandelspreise für 
Zucker benutzt wird. Sollten derartige Versuche vorkommen, so wird schleunigst 
auf Grund der Verordnungen über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die 
Persorgungsregelng vom 25. September 1915 und vom 4. November 1915 einzu- 
greifen sein. 
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