Preußen.
b) Unbeschadet der Ausführungsvorschrift zu § 6 haben sämtliche Kommunal=
verbände zur Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln An-
ordnungen auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September /4. November 1915 zu
treffen. Auf welchem der dort gewiesenen Wege sie die Versorgung regeln
wollen, bleibt ihnen vorbehaltlich der Ausführungsbestimmungen zu §§ 5, 6 und
8 überlassen.
Zu 82. a) Feststellung der Kartoffelvorräte der Gemeinden, Händ-
ler und Verbraucher.
Die Kartoffelvorräte sind in Zentnern und in Bruchteilen von
Zentnern anzugeben. Andere Gewichtsangaben sind unzulässig. Die
Art der Feststellung innerhalb der Kommunalverbände bleibt diesen mit der Maß-
gabe überlassen, daß für sorgfältige und genaueste Feststellung Gewähr zu leisten ist.
Die Erhebung ist durch Anordnung des Kommunalverbandes be-
kannt zu machen, wobei auf die Strafbarkeit unrichtiger Angaben
nach & 10 der Verordnung ausdrücklich hin zuweisen ist.
Bei Anzeigen der Handel= und Gewerbetreibenden nach § 2 Ziffer List anzugeben,
aus welchen Kommunalverbänden die Lieferung zu erwarten oder nach welchen
Kommunalvberbänden sie zu bewirken ist. «
Die Anzeige an die Reichs-Kartoffelstelle ist in doppelter Aus—
fertigung spätestens bis zum 10. März 1916 zu erstatten. Abschrift ist
gleichzeitig dem Oberpräsidenten und dem Regierungspräsidenten unmittelbar vor-
zulegen; nötigenfalls ist den genannten Behörden vorläufige Drahtanzeige zu er-
statten.
b) Ermittelung der Vorräte bei den Kartoffelerzeugern.
Eine genaue Ermittelung der im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger befindlichen
Vorräte kann erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine überschlägliche Ermitte-
lung dieser Vorräte ist aber gleichzeitig mit der Bestandsaufnahme bei den Gemein-
den, Händlern und Verbrauchern notwendig zur Aufstellung der Grundsätze für die
Bedarfszuweisung und die Abgabepflicht. Die Landräte und die Gemeinde-
vorstände in den Stadtkreisen werden deshalb angewiesen, die innerhalb
der Kommunalverbände am 24. Februar 1916 im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger
befindlichen Vorräte schätzungsweise zu ermitteln und über das Ergebnis im Kom-
munalverbande den Regierungspräsidenten unter Vorlage einer Nachweisung für
die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke bis spätestens zum 5. März 1916
zu berichten. — Bei der Ermittelung sind die bei der Nachprüfung der Getreide-
bestandserhebung vom 16. November 1915 gemachten Erfahrungen zu verwerten
und die bei dieser verwendeten Kommissionen und Vertrauensmänner heranzu-
ziehen. Die Regierungspräsidenten haben das Ergebnis der Berichte — nach Kreisen
geordnet — in einer Ubersicht zusammenzustellen und diese bis zum 10. März 1916
dem Minister des Innern in öfacher, der Reichs-Kartoffelstelle und dem Oberpräsi-
denten in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Zu §& 3. Die Kommunalverbände haben zur Anmeldung des Fehlbedarfs aus-
schließlich den Vordruck zu benutzen, den ihnen die Reichs-Kartoffelstelle übersenden
wird. Eine Berichtigung der Unterlagen für die Berechnung des Fehlbedarfs bleibt
der Reichs-Kartoffelstelle vorbehalten. Auf die ÜUberweisung oder Zuführung größerer
als der angemeldeten Kartoffelmengen kann nicht gerechnet werden. Zur Abnahme
der als Fehlbedarf angemeldeten Mengen sind die Kommunalverbände verpflichtet.
Die Reichs-Kartoffelstelle setzt die Bedingungen für die Abnahme und für den Ab-
schluß von Lieferungsverträgen fest. Die Kommunalverbände müssen die Abnahme
nach diesen Bedingungen bewirken. .
Die Verpflichtung und Berechtigung zur Anmeldung eines Fehlbedarfs erstreckt
sich ausschließlich auf Speisekartoffeln. Die Kommunalberbände haben durch eine
auf Grund der Verordnung zu erlassende Anordnung die Verwendung der ihnen
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