Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Preußen. 
b) Unbeschadet der Ausführungsvorschrift zu § 6 haben sämtliche Kommunal= 
verbände zur Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln An- 
ordnungen auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs- 
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September /4. November 1915 zu 
treffen. Auf welchem der dort gewiesenen Wege sie die Versorgung regeln 
wollen, bleibt ihnen vorbehaltlich der Ausführungsbestimmungen zu §§ 5, 6 und 
8 überlassen. 
Zu 82. a) Feststellung der Kartoffelvorräte der Gemeinden, Händ- 
ler und Verbraucher. 
Die Kartoffelvorräte sind in Zentnern und in Bruchteilen von 
Zentnern anzugeben. Andere Gewichtsangaben sind unzulässig. Die 
Art der Feststellung innerhalb der Kommunalverbände bleibt diesen mit der Maß- 
gabe überlassen, daß für sorgfältige und genaueste Feststellung Gewähr zu leisten ist. 
Die Erhebung ist durch Anordnung des Kommunalverbandes be- 
kannt zu machen, wobei auf die Strafbarkeit unrichtiger Angaben 
nach & 10 der Verordnung ausdrücklich hin zuweisen ist. 
Bei Anzeigen der Handel= und Gewerbetreibenden nach § 2 Ziffer List anzugeben, 
aus welchen Kommunalverbänden die Lieferung zu erwarten oder nach welchen 
Kommunalvberbänden sie zu bewirken ist. « 
Die Anzeige an die Reichs-Kartoffelstelle ist in doppelter Aus— 
fertigung spätestens bis zum 10. März 1916 zu erstatten. Abschrift ist 
gleichzeitig dem Oberpräsidenten und dem Regierungspräsidenten unmittelbar vor- 
zulegen; nötigenfalls ist den genannten Behörden vorläufige Drahtanzeige zu er- 
statten. 
b) Ermittelung der Vorräte bei den Kartoffelerzeugern. 
Eine genaue Ermittelung der im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger befindlichen 
Vorräte kann erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine überschlägliche Ermitte- 
lung dieser Vorräte ist aber gleichzeitig mit der Bestandsaufnahme bei den Gemein- 
den, Händlern und Verbrauchern notwendig zur Aufstellung der Grundsätze für die 
Bedarfszuweisung und die Abgabepflicht. Die Landräte und die Gemeinde- 
vorstände in den Stadtkreisen werden deshalb angewiesen, die innerhalb 
der Kommunalverbände am 24. Februar 1916 im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger 
befindlichen Vorräte schätzungsweise zu ermitteln und über das Ergebnis im Kom- 
munalverbande den Regierungspräsidenten unter Vorlage einer Nachweisung für 
die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke bis spätestens zum 5. März 1916 
zu berichten. — Bei der Ermittelung sind die bei der Nachprüfung der Getreide- 
bestandserhebung vom 16. November 1915 gemachten Erfahrungen zu verwerten 
und die bei dieser verwendeten Kommissionen und Vertrauensmänner heranzu- 
ziehen. Die Regierungspräsidenten haben das Ergebnis der Berichte — nach Kreisen 
geordnet — in einer Ubersicht zusammenzustellen und diese bis zum 10. März 1916 
dem Minister des Innern in öfacher, der Reichs-Kartoffelstelle und dem Oberpräsi- 
denten in einfacher Ausfertigung einzureichen. 
Zu §& 3. Die Kommunalverbände haben zur Anmeldung des Fehlbedarfs aus- 
schließlich den Vordruck zu benutzen, den ihnen die Reichs-Kartoffelstelle übersenden 
wird. Eine Berichtigung der Unterlagen für die Berechnung des Fehlbedarfs bleibt 
der Reichs-Kartoffelstelle vorbehalten. Auf die ÜUberweisung oder Zuführung größerer 
als der angemeldeten Kartoffelmengen kann nicht gerechnet werden. Zur Abnahme 
der als Fehlbedarf angemeldeten Mengen sind die Kommunalverbände verpflichtet. 
Die Reichs-Kartoffelstelle setzt die Bedingungen für die Abnahme und für den Ab- 
schluß von Lieferungsverträgen fest. Die Kommunalverbände müssen die Abnahme 
nach diesen Bedingungen bewirken. . 
Die Verpflichtung und Berechtigung zur Anmeldung eines Fehlbedarfs erstreckt 
sich ausschließlich auf Speisekartoffeln. Die Kommunalberbände haben durch eine 
auf Grund der Verordnung zu erlassende Anordnung die Verwendung der ihnen 
88
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.