Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Preußen. 
Ministerialerlaß, 
betreffend Hreisfestsetzung für Schweinefleisch. 
Vom 21. Dezember 1915. 
Die Verordnung vom 4. November 1915 hat an der Befugnis derjenigen Be- 
hörden, die bereits auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 17. Dezmbrr 
1914 und der Ausführungsanweisung vom 4. August 1914 Höchstpreise festsetzen 
konnten, nichts ändern, sie hat vielmehr den Kreis der Behörden, soweit es sichum 
Preisfestsetzungen für Schweinefleisch handelt, nur erweitern wollen. Im übrigen 
würden die Landkreise, allerdings mit Zustimmung der Regierungspräsidenten 
auch auf Grund der Verordnung vom 25. September (4. November 1915 88 12 und 15 
Preise festsetzen können. 
Kusführungsanweisung 
zur Derordnung des Bundesrats vom 31. Januar 1916 
über die Beschränkung der berstellung von Fleisch- 
konserven und Wurstwaren. 
Vom 5. Februar 1916. 
Zu §& 3. Zuständige Behörden für die Erteilung der Erlaubnis aus § 3 sind die, 
Regierungspräsidenten, für Berlin der Polizeipräsident. Erteilen sie die Erlaubnis 
so haben sie für den einzelnen Betrieb diejenige Fleischmenge festzusetzen, die zur 
Wurstherstellung verwendet werden darf. 
Zu § 4. Bei der Ausführung dieser Bestimmung ist darauf hinzuwirken, daß die 
gewährte Ausnahmestellung auch tatsächlich nur für die Erfüllung derjenigen Ver- 
träge eingeräumt wird, die unmitteibar mit den Heeresverwaltungen und der Marine- 
verwaltung abgeschlossen sind. 
Zu §5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1. Zuständige Behörden im Sinne der 88 5 und 10 
sind die Ortspolizeibehörden. 
* Zus 10 Abs. 2. Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidenten, 
in Berlin der Oberpräsident. 
#nordnung der Landeszentralbehörden 
betreffend Einfuhr von Salzheringen. 
Vom 26. Jannar 1916. 
Auf Grund der § 9 des Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 
22. Januar 1916 zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen 
wird bestimmt: 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen ist der 
Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident. 
Zuständige Behörde für das im § 5 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene 
Verfahren bei Übertragung des Eigentums sind die Landräte (in Hohenzollern die 
Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise, in deren Bezirken 
sich die Gegenstände befinden. Im Landespolizeibezirke Berlin ist der Polizei- 
präsident von Berlin zuständig. 
#Anordnung der Tandeszentralbehörden 
betreffend Derkehr mit lebendem Dieh. 
Vom 19. Januar 1911 mit Abänderung vom 3. Februar 1916. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung 
über die Errichtung von Preisprüfungsstellten und die Versorgungsregelung vom 
25. September 1915 vom 4. November 1915 twird hiermit für den Umfang der 
Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande folgendes angeordnet: 
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