Preußen.
Ministerialerlaß,
betreffend Hreisfestsetzung für Schweinefleisch.
Vom 21. Dezember 1915.
Die Verordnung vom 4. November 1915 hat an der Befugnis derjenigen Be-
hörden, die bereits auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 17. Dezmbrr
1914 und der Ausführungsanweisung vom 4. August 1914 Höchstpreise festsetzen
konnten, nichts ändern, sie hat vielmehr den Kreis der Behörden, soweit es sichum
Preisfestsetzungen für Schweinefleisch handelt, nur erweitern wollen. Im übrigen
würden die Landkreise, allerdings mit Zustimmung der Regierungspräsidenten
auch auf Grund der Verordnung vom 25. September (4. November 1915 88 12 und 15
Preise festsetzen können.
Kusführungsanweisung
zur Derordnung des Bundesrats vom 31. Januar 1916
über die Beschränkung der berstellung von Fleisch-
konserven und Wurstwaren.
Vom 5. Februar 1916.
Zu §& 3. Zuständige Behörden für die Erteilung der Erlaubnis aus § 3 sind die,
Regierungspräsidenten, für Berlin der Polizeipräsident. Erteilen sie die Erlaubnis
so haben sie für den einzelnen Betrieb diejenige Fleischmenge festzusetzen, die zur
Wurstherstellung verwendet werden darf.
Zu § 4. Bei der Ausführung dieser Bestimmung ist darauf hinzuwirken, daß die
gewährte Ausnahmestellung auch tatsächlich nur für die Erfüllung derjenigen Ver-
träge eingeräumt wird, die unmitteibar mit den Heeresverwaltungen und der Marine-
verwaltung abgeschlossen sind.
Zu §5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1. Zuständige Behörden im Sinne der 88 5 und 10
sind die Ortspolizeibehörden.
* Zus 10 Abs. 2. Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidenten,
in Berlin der Oberpräsident.
#nordnung der Landeszentralbehörden
betreffend Einfuhr von Salzheringen.
Vom 26. Jannar 1916.
Auf Grund der § 9 des Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom
22. Januar 1916 zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen
wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen ist der
Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörde für das im § 5 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene
Verfahren bei Übertragung des Eigentums sind die Landräte (in Hohenzollern die
Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise, in deren Bezirken
sich die Gegenstände befinden. Im Landespolizeibezirke Berlin ist der Polizei-
präsident von Berlin zuständig.
#Anordnung der Tandeszentralbehörden
betreffend Derkehr mit lebendem Dieh.
Vom 19. Januar 1911 mit Abänderung vom 3. Februar 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellten und die Versorgungsregelung vom
25. September 1915 vom 4. November 1915 twird hiermit für den Umfang der
Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande folgendes angeordnet:
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