Volksernährung.
8 1. Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem
Vieh wird für jede Provinz, für die Provinz Hessen-Nassau für jeden Regierungsbezirk
ein rechtsfähiger Verband gebildet.
Der Oberpräsident in Potsdam ist befugt, die Provinz Brandenburg oder Teile
von ihr mit der Stadt Berlin für die Durchführung dieser Anordnung zu einem be—
sonderen Verbande zusammenzuschließen.
§* 2. Dem Verbande gehören an:
1. alle Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung
und bereits vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel im Hauptberuf betrieben
haben. Falls sie binnen einer in der Satzung zu bestimmenden Frist dem
Verbandsvorstande gegenüber die Erklärung abgeben, daß sie auf die
Ausübung des Gewerbebetriebs verzichten, erlischt die Mitgliedschaft;
2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel oder den Kom-
missionshandel mit Vieh betreiben und ihren Sitzim Verbandsbezirke haben.
Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden:
3. Fleischer die im Verbandsbezirke vom Landwirt oder Mäster Vieh kaufen
wollen,
4. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Ver-
bandsbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im
Verbandsbezirke Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh betreiben
wollen,
5. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben,
jedoch vor dem 1. Fuli 1914 Viehhandelim Hauptberufenicht getrieben haben.
6. Landwirtschaftliche Vereinigungen (Zuchtgenossenschaften, Zuchtvieh-
verbände), die ihren Sitz im Verbandsbezirke haben.
§ 3. Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung,
der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf,
der kommissionsweise Handel mit Vieh
ist in den Verbandsbezirken außer dem Verbande selbst nur den Verbandsmitgliedern,
die von dem Vorstand eine Ausweiskarte erhalten haben, gestattet.
Der nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster
zur Schlachtung für den eigenen Bedarf, soweit er sich im örtlichen Verkehr
!•m Versand auf der Eisenbahn abwickelt, bedingt nicht die Mitgliedschaft zum
Verbande.
§ 4. Rinder, Schafe und Schweine werden auf Eisenbahnen, Kleinbahnen
und Wasserstraßen zur Beförderung nur angenommen, wenn der Versender
entweder ¾§s als Mitglied des für die Versandstelle gebildeten Verbandes
ausweist,
oder eine Bescheinigung dieses Verbandes vorlegt, daß der Versand für
dessen Rechnung erfolgt,
oder eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Versandorts vorlegt, daß
der Versand gestattet ist.
Die Ortspolizeibehörde darf diese Bescheinigung nur ausstellen, wenn es sich
um einen Versand von Vieh aus einem landwirtschaftlichen Betrieb an einen anderen
landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Regierungspräsidenten sind befugt, auch
in anderen Fällen aus wichtigen Gründen die Versendungserlaubnis zu erteilen.
§ 5. Als Vieh im Sinne dieser Anordnung gelten Rinder, Schafe und Schweine-
Durch die Satzung kann der Handel mit Kälbern im Gewicht unter 150 kg und mit
Ferkeln und Läuferschweinen im Gewicht unter 50 kg für das Stück von dieser An-
ordnung ausgeschlossen werden.
§s 6. Die Satzung des Verbandes wird von dem Oberpräsidenten, in den
Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden vom Regierungspräsidenten erlassen.
§ 7. Wer entgegen der Vorschrift des § 3 dieser Anordnung unbefugt in einem
Derbandsbezirke Vieh kauft, oder kommissionsweise Handel mit Vieh treibt, des-
gleichen
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