Drudpapier,
ihren Bezug und Verbrauch ar unbebrudten, majchireng/attem, holzhaitigem
Srudpapier jo genau Bud) zu führen, daß die Mertge des verwendeten Drudpapierz
und deffert Verwendungszmed jederzeit rrachgetwiejen werden Fanıt.
8 9. Die Kriegämirtichaftsitelie für das deutfche Zeitungsgemwerbe und deren
(egieimierte Beauftragte fin bberechtigt, jederzeit Einficht in die nad) $ 8 zu führenden
Bücher zu nehmen. Die nach SS 1 bis 4 Meidepf.ichtigen haben der Kriegswirt-
ichaftöftelle für das deutjche geitungögemwerbe und deren legitimierten Beauftragten
iebe ji) auf die Führung Diejer Bücher beziehende Auskunft zu erteiten.
$ 10. Zur Dedung der duch die Tätigkeit der Kriegswirtichaftsiteile für das
heutiche Zeitungsgeiwerbe eniftehenden Unfojter haben jämtiiche Bezieher von
unbedrudtem, majdineng'attem, holzhaltigem Drudpapier vom 27. April 1916 ab
vort jeder art jie erjogten Lieferung bon joichem Drudpapier eirten Betrag von fünt
Pfennig für hundert Kilogramm ar die Sriegämirtichatöftelle für daS deutjche
geitungsgerwerbe abzuführen, und zwar jpätejtenz acht Tage, nad) Eingang jeder
Sendung. Ungefargene Hundert Kilogramm gelten a:3 volle Hundert Kilogramm.
Amiicherthändier, jofern fie nicht gleichzeitig Verbraucher jind, find zu den in
Abjaß 1 bezeichneten Zahlungen nicht verpflichtet.
$ 11. Wille rad) $S 1 bi8 4 meldepflichtigen Bezieher von unbedrudten, majdji-
nrertglattem, holzhaltigem Drudpapier dürfen vom 27. April 1916 ab jo.che3 Drud-
papier nicht mehr bei den Lieferanten unmittelbar befteller oder abrufen, jondern
ausichließ.id) Durd, Vermittlung der Striegsmirtichaftfteile für das deutjche Zeitungs-
gemwerbe, die Die Beltellungen oder Abrufe an die von den Bejtellern ramhaft ge-
machten Lieferanten meiterleitet.
Sm gleiher Weije haben Diejenigen Bezieher zu verfahren, die unbedrudtes,
malchinenglattes, Hoizhaitiges Drudpapier auf andere Weile a.3 durd) Kauf be-
ziehen (3. B. von eigenen Rapierfabrifen, foftenloje Lieferungen ujm.).
$ 12. Der Kriegdmwirtichaftäftelle für das deutiche Yeitungsgemwerbe ift vom
97. April 1916 ab jede erfo'gte Lieferung von unbedrudtem, mafchinerg.atten,
holzhaitigem Drudpapier inıerbaib zwei Tagen ttad) dem erfoigten Verjand auf
dafür porgefchrieberten Bordruden, die bon der Striegsmwiertichaftsitelle für das
deutiche Zeitungsgewerbe Eojtertlo8 zu beziehen find, mitzuteilen.
Zu diejer Mitetiung ift derjenige verpfiichtet, Der den Verjand an den Bezieljer
vornimmt.
8 13. Die Angejteliten der Kriegsmirtichaftsitelle für das deutiche Zeiturigs-
geiwerbe jind zur ftrergiten Geheimbattung afler jodher ihren befannt werdenden
N die a'3 Gejchäftsgeheinniffe der Me:depf.ichtigen anzujehen jind, ver-
pflichtet.
$ 14. Mit Gefängnis bis zu jechs Moraten oder mit Geidftrafe bi8 zu zehn-
taufend Marf wird beitraft,
1. wer die rad) $$ 1 618 4 vorgejchrieberten Anzeigen nicht erjtattet oder wer
willentlich unrichtige oder unvollftändige Ungaben macht,
2, wer die im $ 8 bezeichneten Bücher nicht oder mwiljentlich unrichtig führt,
oder zumider $ 9 die Einficht in die Bücher verieigert,
. mer die Anfragen der Kriegsmirtichaftsitelle für das deutiche Zeitungs-
gemwerbe (8 7 Abj. 3 und $ 9) nicht oder mwiljentlich unrichtig beantivortet,
. wer den in den $$ 11 und 12 auferlegten VBerpfiichturgen zumiderhandelt,
. wer als Ungeitellter der Kriegswirtichaftsitelle für das Deutiche Zeitungs-
gemerbe den durch den $ 13 auferlegterr Berpfrichtungen zumiderhandelt;
die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Meldepflichtigen ein.
Vorräte, Die bei der durd) $ 2 angeordneten Beitandzaufnahme verjchtwiegen
ivorden find, fünnen im Urteil für dem Staate verfallen erfiärt werden.
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