Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Nadıtrag. 
Befanntmadung, 
betreffend Ausnahme von dem Zahlungsverbote gegen 
Rußland und von der Sperre feindlihen Dermögens, 
om 19. April 1916. 
(Auf Grund des $ 7 Abf. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegsn 
Eng:and, vom 30 September 1914 und der Belanntmachung, betreffend Zahlungs. 
verbot gegen Rußland, vom 19 November 1914 fowie der 88 8, 10 der Verordnung 
über die Anmeldung des im Jnland befirdlichen Vermögens von Angehörigen 
feindliher Staaten vom 7. Oftober 1915.) 
1. Das Verbot, Zahlungen nach Rußland zu Teilten und Geld oder Wertpapiere 
dorthin abzuführen oder zu überiwweijen ($ 1 Ab}. 1 der Verordnung vom 30. Sep- 
tember 1914 in Verbindung mit Artikel 1 der Befanntmadhung vom 19. No- 
vember 1914) findet gegerrüber den unter deutjcher oder öfterreichiich-ungarifcher 
Beraltung ftehenden Gebieten Außlands feine Anwendung 
2. Für natüricde Berfonen, Die in den unter deutfcher oder öfterreichifch-urgarijcher 
Verwaltung jtehenden Gebieten Auß’ands ihren Wohnjig und in diefen Ge- 
bieten oder im Srtland ihren gegerttwärtigen Aufenthalt haben, jorwie für juriftifche 
Berjonen, die in den genannten j&ebieter ARußlands ihren Si und ihre gegen- 
wärtige Verwaltung haben, werden folgende Ausnahmen zugelafler: 
1 Die Veräußerung, Wbtretung oder Belajtung ihres im Srland befindfichen 
Vermögens zugunften von Berjonen der bezeichneten Art oder von Per- 
jonen, die im rland ihren Wohnfis, Sit oder dauernden Aufenthalt haben, 
wird geitattet. 
2. &3 wird geitattet, Sachen, inSbejondere Wertpapiere und Geldftüde, die 
im Eigentume der bezeichneten Perfonen ftehen, nad) den unter deutjcher 
oder ölterreichifch-nngariicher Verwaltung fteherden Gebieten Rublands 
abzuführen. 
3. Dieje Bekanntmachung tritt mit dem Tage der VBerfündung in Kraft. Gie tritt 
an die Stelle der Befanntmachungen vom 4. Februar 1915, betreffend Zahlungs- 
berbot gegen. Ruk’and und vom 21. Dftober 1915, betreffend AMusrrahme von der 
Sperre feindlichen Vermögens. 
  
 Belfanntmadung 
über die Todeserflärung Kriegsverjchollener. 
Vom 18. April 1916. 
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrats zu mirt- 
Ihaftlihden Maßnahmen um. vom 4. Yuguft 1914.) 
$1. Wer als Angehöriger der bewaffneten Macht de3 Deutichen Reichs oder 
eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staated an Dem gegenwärtigen 
Kriege teilgenommen hat ($ 15 des Bürgerlichen Gejebbuchs) und während des 
Striegeö vermißt worden ijt, fan im Wege des Aufgebotöverfahrens für tot erklärt 
iverden, iwern bon feinem Leben ein Jahr lang feine Nachricht eingegangen ift. 
Das g’eiche gilt für PVerforten, die nicht zur bewaffneten Macht gehören, went 
fie fich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt find, oder wertn jie in die Gewalt 
des Teindes geraten find. 
$ 2. AB Zeitpunkt des Todes ift, Sofern nicht die Ermittlungen ein anderes 
ergebert, der Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Antrag auf Todeserklärung zu- 
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