Nadıtrag.
Befanntmadung,
betreffend Ausnahme von dem Zahlungsverbote gegen
Rußland und von der Sperre feindlihen Dermögens,
om 19. April 1916.
(Auf Grund des $ 7 Abf. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegsn
Eng:and, vom 30 September 1914 und der Belanntmachung, betreffend Zahlungs.
verbot gegen Rußland, vom 19 November 1914 fowie der 88 8, 10 der Verordnung
über die Anmeldung des im Jnland befirdlichen Vermögens von Angehörigen
feindliher Staaten vom 7. Oftober 1915.)
1. Das Verbot, Zahlungen nach Rußland zu Teilten und Geld oder Wertpapiere
dorthin abzuführen oder zu überiwweijen ($ 1 Ab}. 1 der Verordnung vom 30. Sep-
tember 1914 in Verbindung mit Artikel 1 der Befanntmadhung vom 19. No-
vember 1914) findet gegerrüber den unter deutjcher oder öfterreichiich-ungarifcher
Beraltung ftehenden Gebieten Außlands feine Anwendung
2. Für natüricde Berfonen, Die in den unter deutfcher oder öfterreichifch-urgarijcher
Verwaltung jtehenden Gebieten Auß’ands ihren Wohnjig und in diefen Ge-
bieten oder im Srtland ihren gegerttwärtigen Aufenthalt haben, jorwie für juriftifche
Berjonen, die in den genannten j&ebieter ARußlands ihren Si und ihre gegen-
wärtige Verwaltung haben, werden folgende Ausnahmen zugelafler:
1 Die Veräußerung, Wbtretung oder Belajtung ihres im Srland befindfichen
Vermögens zugunften von Berjonen der bezeichneten Art oder von Per-
jonen, die im rland ihren Wohnfis, Sit oder dauernden Aufenthalt haben,
wird geitattet.
2. &3 wird geitattet, Sachen, inSbejondere Wertpapiere und Geldftüde, die
im Eigentume der bezeichneten Perfonen ftehen, nad) den unter deutjcher
oder ölterreichifch-nngariicher Verwaltung fteherden Gebieten Rublands
abzuführen.
3. Dieje Bekanntmachung tritt mit dem Tage der VBerfündung in Kraft. Gie tritt
an die Stelle der Befanntmachungen vom 4. Februar 1915, betreffend Zahlungs-
berbot gegen. Ruk’and und vom 21. Dftober 1915, betreffend AMusrrahme von der
Sperre feindlichen Vermögens.
Belfanntmadung
über die Todeserflärung Kriegsverjchollener.
Vom 18. April 1916.
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrats zu mirt-
Ihaftlihden Maßnahmen um. vom 4. Yuguft 1914.)
$1. Wer als Angehöriger der bewaffneten Macht de3 Deutichen Reichs oder
eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staated an Dem gegenwärtigen
Kriege teilgenommen hat ($ 15 des Bürgerlichen Gejebbuchs) und während des
Striegeö vermißt worden ijt, fan im Wege des Aufgebotöverfahrens für tot erklärt
iverden, iwern bon feinem Leben ein Jahr lang feine Nachricht eingegangen ift.
Das g’eiche gilt für PVerforten, die nicht zur bewaffneten Macht gehören, went
fie fich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt find, oder wertn jie in die Gewalt
des Teindes geraten find.
$ 2. AB Zeitpunkt des Todes ift, Sofern nicht die Ermittlungen ein anderes
ergebert, der Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Antrag auf Todeserklärung zu-
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