Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Belastung

1111

1116
1132,
1136

1138,
1154,
1168,
1172
1175

1180

439

wegen  einer  ihm  zustehenden  Forderung
aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  ist.
(Oypothek)

Die  Hypothek  kann  auch  für  eine
künftige  oder  eine  bedingte  Forderung
bestellt  werden.

Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann
mit  einer  Hypothek  nur  belastet  werden,
wenn  er  in  dem  Anteil  eines  Miteigentümers
  besteht.

s.  Grundstück  873,  876.

1172  s.  Grundstück  876.

Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich  der
Eigentümer  dem  Gläubiger  gegenüber
verpflichtet,  das  Grundstück  nicht  zu
veräußern  oder  nicht  weiter  zu  belasten,
  ist  nichtig.

1185,  1155,  1157  s.  Grundstück  894.
1187  s.  Grundstück  873.

1176  s.  Grundstück  876.

s.  Berechnung  —  Hypothek.
Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Gesamthypothek,
  so  fällt  sie  den  Eigentümern
  der  belasteten  Grundstücke
gemeinschaftlich  zu;  die  Vorschrift  des

§  1172  Abs.  2  findet  Anwendung.
auf  die

Verzichtet  der  Gläubiger
Hypothek  an  einem  der  Grundstücke,
so  erlischt  die  Hypothek  an  diesem.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger
  nach  §  1170  mit  seinem  Rechte
ausgeschlossen  wird.  1176.
s.  Grundstück  873,  876.
Kauf.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  im

Rechte  nicht  zu  vertreten,  wenn  der
Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse
des  Kaufes  kennt.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld,
eine  Rentenschuld  oder  ein  Pfandrecht
hat  der  Verkäufer  zu  beseitigen,  auch
wenn  der  Käufer  die  B.  kennt.  Das
Gleiche  gilt  von  einer  Vormerkung

zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Be--stellung

  eines  dieser  Rechte.  440,

443,  445.

322

 

 

8

Belastung

445  Die  Vorschriften  der  §§  433—444,

finden  auf  andere  Verträge,  die  auf
Veräußerung  oder  B.  eines  Gegenstandes
  gegen  Entgelt  gerichtet  sind,
entsprechende  Anwendung.

467,  480,  481,  487  s.  Vertrag  353.

493

280

577,
579

1030

1031
1032
1071,

1204

Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung
des  Verkäufers  zur  Gewährleistung
wegen  Mängel  der  Sache  finden  auf
andere  Verträge,  die  auf  Veräußerung
oder  B.  einer  Sache  gegen  Entgelt
gerichtet  sind,  entsprechende  Anwendung.

Leistung  286  s.  Vertrag  353.

Miete.

578  s.  Ausübung  —  Miete.

Wird  das  vermietete  Grundstück  von
dem  Erwerber  weiter  veräußert  oder
belastet,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  571  Abs.  1  und  der  §8  572
bis  578  entsprechende  Anwendung.
Erfüllt  der  neue  Erwerber  die  sich
aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden
Verpflichtungen  nicht,  so  haftet  der
Vermieter  dem  Mieter  nach  §  571
Abs.  2.

Nießbrauch.

Eine  Sache  kann  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  derjenige,  zu  dessen
Gunsten  die  B.  erfolgt,  berechtigt  ist,
die  Nutzungen  der  Sache  zu  ziehen.
(Nießbrauch).

Der  Nießbrauch  kann  auch  durch
den  Ausschluß  einzelner  Nutzungen
beschränkt  werden.

s.  Eigentum  926.
s.  Eigentum  936.
1068,  s.  Grundstück  876.

Pfandrecht.
Eine  bewegliche  Sache  kann  zur
Sicherung  einer  Forderung  in  der
Weise  belastet  werden,  daß  der  Gläubiger
  berechtigt  ist,  Befriedigung  aus
der  Sache  zu  suchen  (Pfandrecht).
Das  Pfandrecht  kann  auch  für  eine
                        
Belastung 8 1208 1244, 1255 1256 1260, 1261, 1262 3 künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Rechte vor, es sei denn, daß der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbes des Pfandrechts in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Die Vorschriften der §g 932 Abs. 1 Satz 2, 935, 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwen-Glauben ist. dung. 1262, 1266, 1272, 1273. 1266 Eigentum 936. Ist das Pfandrecht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 1266, 1272. Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist. 1266, 1272. 1259, 1272 s. Grundstück 873. 1259, 1272 s. Grundstück 879—881. Solange das Pfandrecht im Schiffsregister eingetragen ist, behält es im Falle der Veräußerung oder B. des Schiffes seine Kraft, auch wenn der Erwerber in gutem Glauben ist. Ist das Pfandrecht mit Unrecht gelöscht, so gelten im Falle der Veräußerung des Schiffes die Vorschriften des § 936 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 auch dann, wenn der Erwerber das Eigentum ohne Übergabe erlangt; die Vorschrift des § 936 Abs. 3 findet keine Anwendung. Wird ein Pfanorecht, welches dem mit Unrrecht gelöschten Pfandrecht im Range nachsteht, auf einen Dritten übertragen, so findet ist 23 8 1263 1276, 9d1105 1109 Belastung die Vorschrift des § 1208 Satz 1 Anwendung. 1259, 1272. Steht der Inhalt des Schiffsregisters in Ansehung eines Pfandrechts mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann die Berichtigung des Registers nach den für die Berichtigung des Grundbuchs geltenden Vorschriften der §§ 894, 895, 897, 898 verlangt werden. Ist ein Pfandrecht mit Unrecht gelöscht worden, so kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters nach § 899 Abs. 2 eingetragen werden. Solange der Widerspruch eingetragen ist, gilt im Falle der Veräußerung oder B. des Schiffes dem Erwerber gegenüber das Gleiche, wie wenn das Pfandrecht eingetragen wäre. 1259, 1272. 1273 s. Grundstück 876. Reallast. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die B. erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind. (Reallast). Die Reallast kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnisse der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so finden die Vorschriften des § 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechtes ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, daß sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Der Berechtigte kann bestimmen, daß das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. Die Be-21°