Belastung
1111
1116
1132,
1136
1138,
1154,
1168,
1172
1175
1180
439
wegen einer ihm zustehenden Forderung
aus dem Grundstücke zu zahlen ist.
(Oypothek)
Die Hypothek kann auch für eine
künftige oder eine bedingte Forderung
bestellt werden.
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann
mit einer Hypothek nur belastet werden,
wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers
besteht.
s. Grundstück 873, 876.
1172 s. Grundstück 876.
Eine Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer dem Gläubiger gegenüber
verpflichtet, das Grundstück nicht zu
veräußern oder nicht weiter zu belasten,
ist nichtig.
1185, 1155, 1157 s. Grundstück 894.
1187 s. Grundstück 873.
1176 s. Grundstück 876.
s. Berechnung — Hypothek.
Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek,
so fällt sie den Eigentümern
der belasteten Grundstücke
gemeinschaftlich zu; die Vorschrift des
§ 1172 Abs. 2 findet Anwendung.
auf die
Verzichtet der Gläubiger
Hypothek an einem der Grundstücke,
so erlischt die Hypothek an diesem.
Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger
nach § 1170 mit seinem Rechte
ausgeschlossen wird. 1176.
s. Grundstück 873, 876.
Kauf.
Der Verkäufer hat einen Mangel im
Rechte nicht zu vertreten, wenn der
Käufer den Mangel bei dem Abschlusse
des Kaufes kennt.
Eine Hypothek, eine Grundschuld,
eine Rentenschuld oder ein Pfandrecht
hat der Verkäufer zu beseitigen, auch
wenn der Käufer die B. kennt. Das
Gleiche gilt von einer Vormerkung
zur Sicherung des Anspruchs auf Be--stellung
eines dieser Rechte. 440,
443, 445.
322
8
Belastung
445 Die Vorschriften der §§ 433—444,
finden auf andere Verträge, die auf
Veräußerung oder B. eines Gegenstandes
gegen Entgelt gerichtet sind,
entsprechende Anwendung.
467, 480, 481, 487 s. Vertrag 353.
493
280
577,
579
1030
1031
1032
1071,
1204
Die Vorschriften über die Verpflichtung
des Verkäufers zur Gewährleistung
wegen Mängel der Sache finden auf
andere Verträge, die auf Veräußerung
oder B. einer Sache gegen Entgelt
gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
Leistung 286 s. Vertrag 353.
Miete.
578 s. Ausübung — Miete.
Wird das vermietete Grundstück von
dem Erwerber weiter veräußert oder
belastet, so finden die Vorschriften
des § 571 Abs. 1 und der §8 572
bis 578 entsprechende Anwendung.
Erfüllt der neue Erwerber die sich
aus dem Mietverhältnis ergebenden
Verpflichtungen nicht, so haftet der
Vermieter dem Mieter nach § 571
Abs. 2.
Nießbrauch.
Eine Sache kann in der Weise belastet
werden, daß derjenige, zu dessen
Gunsten die B. erfolgt, berechtigt ist,
die Nutzungen der Sache zu ziehen.
(Nießbrauch).
Der Nießbrauch kann auch durch
den Ausschluß einzelner Nutzungen
beschränkt werden.
s. Eigentum 926.
s. Eigentum 936.
1068, s. Grundstück 876.
Pfandrecht.
Eine bewegliche Sache kann zur
Sicherung einer Forderung in der
Weise belastet werden, daß der Gläubiger
berechtigt ist, Befriedigung aus
der Sache zu suchen (Pfandrecht).
Das Pfandrecht kann auch für eine
Belastung
8
1208
1244,
1255
1256
1260,
1261,
1262
3
künftige oder eine bedingte Forderung
bestellt werden.
Ist die Sache mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so geht das Pfandrecht
dem Rechte vor, es sei denn,
daß der Pfandgläubiger zur Zeit des
Erwerbes des Pfandrechts in Ansehung
des Rechtes nicht in gutem
Die Vorschriften der
§g 932 Abs. 1 Satz 2, 935, 936
Abs. 3 finden entsprechende Anwen-Glauben
ist.
dung. 1262, 1266, 1272, 1273.
1266 Eigentum 936.
Ist das Pfandrecht mit dem Rechte
eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung
des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft
die Zustimmung des Dritten
erforderlich. Die Zustimmung
demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
1266, 1272.
Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit
dem Eigentum in derselben Person
zusammentrifft. Das Erlöschen tritt
nicht ein, solange die Forderung, für
welche das Pfandrecht besteht, mit
dem Rechte eines Dritten belastet ist.
1266, 1272.
1259, 1272 s. Grundstück 873.
1259, 1272 s. Grundstück 879—881.
Solange das Pfandrecht im Schiffsregister
eingetragen ist, behält es im
Falle der Veräußerung oder B. des
Schiffes seine Kraft, auch wenn der
Erwerber in gutem Glauben ist.
Ist das Pfandrecht mit Unrecht
gelöscht, so gelten im Falle der Veräußerung
des Schiffes die Vorschriften
des § 936 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 auch
dann, wenn der Erwerber das Eigentum
ohne Übergabe erlangt; die Vorschrift
des § 936 Abs. 3 findet keine
Anwendung. Wird ein Pfanorecht,
welches dem mit Unrrecht gelöschten
Pfandrecht im Range nachsteht, auf
einen Dritten übertragen, so findet
ist
23
8
1263
1276,
9d1105
1109
Belastung
die Vorschrift des § 1208 Satz 1
Anwendung. 1259, 1272.
Steht der Inhalt des Schiffsregisters
in Ansehung eines Pfandrechts mit
der wirklichen Rechtslage nicht im
Einklange, so kann die Berichtigung
des Registers nach den für die Berichtigung
des Grundbuchs geltenden
Vorschriften der §§ 894, 895, 897,
898 verlangt werden.
Ist ein Pfandrecht mit Unrecht
gelöscht worden, so kann ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters
nach § 899 Abs. 2 eingetragen
werden. Solange der Widerspruch
eingetragen ist, gilt im Falle der Veräußerung
oder B. des Schiffes dem
Erwerber gegenüber das Gleiche, wie
wenn das Pfandrecht eingetragen
wäre. 1259, 1272.
1273 s. Grundstück 876.
Reallast.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß an denjenigen,
zu dessen Gunsten die B. erfolgt,
wiederkehrende Leistungen aus
dem Grundstücke zu entrichten sind.
(Reallast).
Die Reallast kann auch zu Gunsten
des jeweiligen Eigentümers eines
anderen Grundstücks bestellt werden.
Wird das Grundstück des Berechtigten
geteilt, so besteht die Reallast für die
einzelnen Teile fort. Ist die Leistung
teilbar, so bestimmen sich die Anteile
der Eigentümer nach dem Verhältnisse
der Größe der Teile; ist sie nicht
teilbar, so finden die Vorschriften des
§ 432 Anwendung. Die Ausübung
des Rechtes ist im Zweifel nur in
der Weise zulässig, daß sie für den
Eigentümer des belasteten Grundstücks
nicht beschwerlicher wird.
Der Berechtigte kann bestimmen,
daß das Recht nur mit einem der
Teile verbunden sein soll. Die Be-21°