Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Malztontingente. 
Gerjtenmengen. Die Summe ifi von der Hälfte der Gerftenernte der 
Bierbraueret abzuziehen. Bi3 zur Höhe der dann verbleibenden Gerften- 
niertge ijt die in den Betrieb der Brauerei Üübernommene felbfigeerntete 
Gerjte in der Anzeige mit aufzuführen. 
Die fämtlichen Angaben find in Doppeizentnern zu machen; Malz ift im Ber- 
hältnis von 75 : 100 in Gerjle umzurechnen. 
Die Anzeige haben der Bentrafftelle zu erftatten alle gemerbiichen Bierbrauereien, 
a) denen die Bentralfielle diefe Bekanntmachung bejonders überjendet, 
b) derten dieje Befanntmachung zwar nicht bejonders zugeht, bei Denen 
aber die nach) den vorstehenden Ziffern 1—7 berechneten Gerjterrmengen 
mehr a/3 das um 1/, herabgejete Geritenktontingent ausmaden. 
Die Zentraljtelle jteltt für die Anzeige Vordrude auf Wunfch zur Verfügung. 
Wer der Verpflichtung zur Erftattung der Anzeige zumider- 
handelt, wird nad $ 7 der Befarntmahung vom 11. Februar 1916 
mit Gefüngms bi5 zu jeh$ Monaten oder mit G©eldjtrafe bis zu 
1500 Marf beitraft. 
Wegen der Ablieferung Der zuviel bezogenen Gerften- oder Malgzmengen erfolgt 
jpätere Beltimmundg. 
Die abzulieferıden Gerjten- und Malzmengen find bis zur Üblieferung jorg- 
fültig zu bewahren und pfleglich zu behandeln. Cbenjo ift ganz allgemein biß zur 
errdgültiger Entjcheidung des Bundesrats über Die weitere Herabjegung der Kon- 
tingente mit den Mengen zu verfahren, Die iiber drei Viertel des Koorttirtgents hirraus 
bezogen find. 
Danad) dürfer VBierbrauereien, die mehr als drei Viertel des Kontingents 
bezogen haben, die überfchießende Menge bi3 zum 31. März 1916 Feinenfalls ver- 
arbeiten oder vermälzen. 
Zentraljtelfe zur Befchaffung der Heeresverpflegung. 
  
Befanntmadung, 
betreffend Übertragung von Malzfontingenten. 
Som 16. März 1916. 
(Huf Grund des $ 3 des Gefebes über die Ermächtigung des Bundesrat? zu mwirt- 
ichaftlichen Maßtahmen ufw. vom 4. Yuguft 1914.) 
$ 1. Verträge über die Übertragung von Malzkontingenten ($ 3 der Befanıtt- 
machung, betreffend Cinjchränkung der Malzverwendung in dern Bierbrautereien 
von 15. Februar 1915 dürfen im Gebiete der Norddeutichen Braufteuergemeinfchaft 
nur durch Vermittlung der Öeuften Bertvertung-Geieltiejaf m.b.9. und in den 
übrigen Braufteuergebieten nur dur eine von Der Landeszentralbehörden zu be- 
ftimmerde Bertraljtelle zu den von diejen Stellen genehmigten Preifert abgejchloffen 
werden, gleichviel ob die Gerftertkoritingernte .($ 20 der Bekanntmachung über Den 
Berfehr mit Gerite aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Yuni 1915) mit übergehen 
oder die entiprechenden Malz- oder Gerjterrmengen mitgeliefert werden follen. 
Berträge, die vor dem Snkrafttreten Diefer Verordnung abgejählofjjen find 
jind nur injoweit gültig, al3 fie vor dem Snkrafttreterr der Verordnung von einer 
Seite erfüllt oder bei der zuftändigen Steuerbehörde angemeldet find. 
$ 2. Der Preis für das Medt, je einten Doppelzentner Malz auszubrauen, 
darf fünfundzmanzig Mark nicht. überjteigen. 
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