Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Aus= und Durchfuhr verboten. 
Vom 10. Mai 1916. 
Es wird verboten die Ausfuhr und DTurchfuhr von: 
Abfällen von der Giasbereitung und von Glas (Glasbrocken, bruch, -ge 
-schaum, Herdglas; Scherben von G.as und von Glaswaren der Nr. 
des Statistischen Warenverzeichnisses). 
  
Vom 13. Mai 1916. 
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: 
Eisenbahnwagenbeschlägen und -puffern der Nr. 821a des Statistise 
Warenverzeichnisses. 
Reißmaschinen (Reißwölfen) und Teilen davon. 
Verzinntem und verzinktem Eisen= oder Stahldrahtgewebe mit e 
Maschenzahl von 10 und mehr Maschen auf den Zentimeter Br 
und einer Drahtstärke von 0,15 bis 0,3 mm. 
Vorrichtungen für elektrische Klingel= und Signalanlagen und deren Te 
(einschließlich der Leitungen). 
II. Das Aus= und Durchfuhrverbot für Drahtwebstühle (Bekanntmachung v 
11. September 1915) wird ausgedehnt auf: 
Drahtstühle jeder Art und Teile davon. 
III. Die Ausnahme der Fernsprechwand= und tischstationen vom Ausfuhr--! 
Durchfuhrverbot (Ziffer 5 der Bekanntmachung vom 12. Februar 1915) wird h 
mit aufgehoben. 
  
Vom 20. Mai 1916. 
1. Von der Liste der zur Ausfuhr freigegebenen Waren nach Ziffer I der 
kanntmachung vom 16. Februar 1916 werden gestrichen: 
zu 2. Waldwolle und Rohrwolle, Nr. 28p des Statistischen Warenverzeichnis 
zu 4. Spargel (Nr. 339); 
zu 8. grüner Tee; 
zu 10. Algengras (Nr. 68a); Seegras (Nr. 684); 
zu 11. Holzmehl (s. auch Bekanntmachung vom 28. März 1916) und Holzwo 
zu 12. Korkholz und Korkabfälle (s. Bekanntmachung vom 2. April 1916); 
zu 15. Seggen und Schilfrohr; 
zu 31. Färbzucker; 
2. Die Freigabe von Schlünden (zu 28) wird auf getrocknete Schlünde beschrär 
3. Freigegeben wird die Ausfuhr von Gänseleberpasteten (in Teig, Terrir 
Blechdosen usw.). 
  
Vom 26. Mai 1916. 
An Stelle des Verbotes der Aus: und Durchfuhr von Rund= und Fachst 
maschinen bis Nr. 10 einschließlich (Bekanntmachung vom 16. November 11 
tritt die folgende Bestimmung: 
Verboten ist die Aus= und Durchfuhr von: 
1. Strickmaschinen der Nr. 895b, 896b des statistischen Warenverzeichnif 
2. Wirkmaschinen der Nr. 901b des statistischen Warenverzeichnisses. 
  
Vom 30. Mai 1916. 
Die Bekanntmachung vom 6. Februar 1916 wird dahin abgeändert, daß 
die Stelle der dort namentlich bezeichneten, dem Ausfuhr= und Durchfu 
verbot nicht unterliegenden Werkzeuge die folgenden Werkzeuge tret 
Abhäutezangen, · Anschraubstöckchen, 
Ambosse, Blumenkellen, 
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