Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
At. W. M. 562/1. 16. K. R. A. 
Bekanntmachung, 
betreffend Preisbeschränkungen im handel mit Web-, 
wWirk= und Strickwaren. 
Vom 1. Februar 1916. 
Auf Grund des 59b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
in Verbindung mit dem Gesetz, betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. De- 
zember 1915.— in Bahern auf Grund des Artikels 4 fer 2 des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Königlichen 
Verordnung vom 31. Juli 1914, den Uvergang der vollziehenden Gewalt auf die 
Miutechehörhen betreffen — wird hiermit folgende Anordnung zur allgemeinen 
enntnis gebracht: 
len Beim Verkauf von Web-, Wirk= und Strickwaren (gleichgültig aus welchen Spinn- 
stoffen dieselben hergestellt sind) sowie der hieraus gefertigten Erzeugnisse darf der 
Verkäufer keinen höheren Preis vereinbaren, als er vor dem 31. Januar 1916 bei 
gleichartigen oder ähnlichen Verkäufen erzielt hat. Hat der Verkäufer vor dem 31. Ja- 
muar 1916 den betreffenden Gegenstand nicht gehandelt, so darf er keinen höheren 
Preis vereinbaren als den, welchen ein gleichartiges Geschäft innerhalb desselben 
höheren Verwaltungsbezirks vor dem 31. Januar 1916 für den Gegenstand erzielt hat. 
  
Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R. A. 
Nr. W. II. 5700/7. 16. K. R. A. 
Bekanntmachung, 
betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe 
und Garne (Spinn= und Webverbot). 
Bom 1. April, mit Abänderungen vom 1. Mai 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zu- 
widerhandlung gegen die Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung 
iber die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in Verbindung mit den 
Erginzungs-Bekanntmachung vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 
und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung 
und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen 
lIin 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 
#5 und vom 21. Oktober 1915 bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Straf- 
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
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