Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
worden sind, ferner Garne und Zwirne, die ausschließlich aus den unter 
a aufgeführten Auslandsspinnstoffen hergestellt sind. 
Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe und Garne der Kriegs-Roh- 
ffAbteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgewiesen werden 
koln Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland 
in Sinne dieser Bekanntmachung. . 
5. wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedoch die Bekanntmachung, 
betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für 
Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne (W. 1. 761/12. 15. K. R. A. vom 
31. Dezember 1915); 
6. Nähfaden, Stopfgarne, Crepegarne, Frottégarne, genoppte und ge- 
chmelzte Garne — sämtlich unter der Voraussetzung, daß sie schon vor 
dem 1. April 1916 fertiggestellt waren und nicht gegen Belegschein bezogen 
worden sind, — dürfen im Inland veräußert und verarbeitet werden, 
ebenso Strickgarne und baumwollene Strick= und Häkelgarne, die bereits 
am 1. April 1916 in handelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf 
vorhanden waren; " " » » 
offene Ladengeschäfte dürfen die am 1. April 1916 bei ihnen lagernden 
beschlagnahmten Garne, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen und 
Hausgewerbetreibende zur beliebigen Verarbeitung im eigenen Betrieb 
in Mengen veräußern, die bei jedem Einzelverkauf 10 kg nicht übersteigen. 
  
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Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot. 
#§ 4. Jede Veräußerung, jede Verarbeitung und jede Veränderung 
der beschlagnahmten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn= und Zwirn- 
abfälle ist verboten. Nicht gestattet ist namentlich 
das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlag- 
nahmter Baumwollspinnstoffe, ferner die Herstellung von Watte, 
das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten, Veredeln (z. B. Bleichen, 
Färben usw.), Spulen, Zetteln, Schlichten, Kleben und Reißen be- 
schlagnahmter Garne, Zwirne und Garn= und Zwirnabfälle. 
Aufträge von Heeres= und Marinebehörden. 
§5. Die Veräußerung und Verarbeitung beschlagnahmter Baumwollspinn- 
stoffe und Garne ist gestattet zwecks Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder 
Marinebehörden gegen amtlichen Belegschein 3. Für das Verfahren bei der Aus- 
fertigung des Belegscheins sind die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium 
veröffentlichten Erläuterungen zum Belegschein 3“ maßgebend. Bevor 
nicht der Belegschein, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben und von der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt, 
dem Lieferer vorliegt, darf dieser mit der Verarbeitung beschlagnahmter Baumwoll= 
#innstoffe oder Garne nicht beginnen. Vordrucke zum Belegschein 3 sind beim 
Mebstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannsir. 11, erhältlich. 
Ohne Belegschein dürfen Garne, die ausschließlich aus Baumwollabfällen 
lohne Stripse und Kämmlinge) oder Kunstbaumwolle bestehen, zur Erfüllung 
bon vor dem 1. April 1916 abgeschlossenen mittelbaren oder unmittelbaren Auf- 
trägen von Heeres= oder Marinebehörden verwendet werden, vorausgesetzt, daß 
auch alle Zwischen= und Unterverträge vor dem 1. April 1916 abgeschlossen worden 
lind. Diese Aufträge sind auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck (Melde- 
schein Nr. 7), der beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
oniglich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 11, 
  
  
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