Spinn= und Webverbot.
erhältlich ist, bis zum 10. April 1916 der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Preußischen Kriegsministeriums anzumelden. ff g des Königlich
Beschlagnahmte Linters dürfen ohne Belegschein, jedoch nur mit Genehmigu
der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W, Köthener Str. 1/4 zu Nueung
baumwolle verarbeitet werden. 7 tier-
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
86. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung von Baumwollsvin#t
und Garnen (außer zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Mazbbnmoffe
§ 5) noch in folgenden Fällen erlaubt: en,
1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preufi
schen Kriegsministeriums erteilten Ausnahmebewilligung, die durch eine
amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird. n
2. Baumwollabfälle (mit Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen
sowie Kunstbaumwolle aus gerissenen Fäden dürfen beliebig ver-
äußert werden, unterliegen jedoch dem Verarbeitungsverbot.
3. Sonstige Baumwollspinnstoffe dürfen von Selbstverarbeiter zu
Selbltverarbeiter veräußert werden, unterliegen jedoch dem Verarbeitungs-
verbot. «
Die Veräußerung derjenigen Linters, die einer Sonderbeschlag-
nahme unterliegen, richtet sich nach den in der Beschlagnahmeverfügung
getroffenen Bestimmungen.
4. Garn= und Zwirnabfälle (vgl. 8 2 Nr. 2) dürfen nur an die Mktienges ellschaft
zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin, Bellevuestraße 12, ver-
äußert werden.
Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot.
§ 7. Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen
und Garnen (außer zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden,
§ 5) noch in folgenden Fällen erlaubt:
1. Beschlagnahmte Baumwollspinnstoffe und Garne dürfen gegen einen
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung erteilten Freigabeschein (§6 Zifferl)
verarbeitet werden.
2. Baumwollspinnereien und -zzwirnereien dürfen Baumwollseile und
Spindelschnüre für den Bedarf ihres eigenen Betriebes herstellen.
3. Baumwollene Ketten, die bereits am 1. März 1916 als Knäuelwarps
oder auf Zettelbäumen oder Webbäumen vorhanden waren und durch
das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung der Beschlagnahme verfallen,
dürfen mit Garnen, die keinem Verarbeitungsverbot unterliegen, oder
mit solchen beschlagnahmten Baumwollgarnen aufgearbeitet werden,
die sich am 1. April 1916 im Besitz der Weberei befanden, und nicht
gegen Belegschein bezogen sind. **“
4. Haushaltungen und Hausgewerbetreibende dürfen Garne, die sie am
1. April 1916 für eigene Rechnung im Gewahrsam haben, im eigenen
Betriebe zu beliebigen Erzeugnissen aufarbeiten, es sei denn, daß die
Garne gegen Belegschein bezogen wurden oder daß bei der Zuweisung
der Garne etwas anderes bestimmt ist. Frr ist ihnen die Verarbeitung
derjenigen Garne gestattet, die sie gemäß § 3 Ziffer 7 in offenen Laden-
geschäften erwerben.
Vorratsspinnen.
Auch ohne Belegschein oder Freigabeschein dürfen Baumwollspinnereien bis
auf Widerruf Baumwollabfälle, jedoch nicht Stripse und Kämmlinge, und
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