Spinn- und Webverbot.
mwolle mit Ausnahme von Kunstbaumwolle aus gerissenen Fäden
Kunstbaurrarbeiten. Die hergestellten Garne sind beschlagnahmt.
zu Ga
#t 64% Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
aun diese Ermächtigung zum Vorratsspinnen durch allgemeine Anordnung oder
Einzelverfügung erweitern, sowie auf andere Baumwollspinnstoffe und auf
wuch Betriebe ausdehnen.
andere
Arbeitseinschränkung.
9. Die Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen oder Garnen nach 88 3, 5,
NJ und 8 dieser Bekanntmachung wird an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Baumwollspinnereien dürfen monatlich höchstens 20 v. H. derjenigen
Baumwollgarnmenge anfertigen, die sie in der Zeit vom 1. April 1914
bis 30. Juni 1914 im monatlichen Durchschnitt hergestellt haben.
Werden Garne aus Baumwollabfällen oder Kunstbaum-
wolle ohne Beimischung von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen
und Kämmlingen hergestellt, so werden diese Garne nur mit ihrer halben
Gewichtsmenge auf das zulässige Monatsquantum in Anrechnunggebracht.)
2. Mechanische Baumwollwebereien, -wirkereien und strickereien dürfen
monatlich höchstens so viel Arbeitsmaschinenstunden arbeiten, als der
Zahl der Arbeitsmaschinen (Webstühle, Mailleusen usw.), welche am
4. August 1915 auf Baumwolle liefen, multipliziert mit 50, entspricht).
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
kann im Einzelfall die betroffenen Betriebe von der Arbeitseinschränkung ganz
oder in gewissem Umfange entbinden.
Bis zum 10. eines jeden Monats, erstmalig zum 10. Mai 1916, haben Baumwoll-
spinnereien über Menge, Art und Nummer der im vergangenen Monat mit oder
ohne Belegschein erzeugten Baumwollgarne, mechanische Baumwollwebereien,
wirkereien und sstrickereien über die Zahl der Arbeitsmaschinenstunden, die sie im
abgelaufenen Monat gearbeitet haben, Anzeige zu erstatten. Die erforderlichen
Vordrucke (Belegschein Nr. 6) sind beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin S8W 48,
Verl. Hedemannstr. 11, anzufordern.
—
1) Beispiele: Die Spinnerei X hat in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni
1914 durchschnittlich 100 000 kg Garn im Monat gesponnen. Sie darf daher jetzt monatlich
20 000 kg reguläres Garn anfertigen. Stellt sie jedoch ausschließlich Abfallgarn oder
Kunstbaumwollgarn her, so steht ihr die doppelte Erzeugung — 40 000 kg — frei.
Vill si im Monat nur 25 000 kg Garn aus Abfällen oder Kunstbaumwolle und daneben
reguläres Garn spinnen, so stellt sich die Berechnung wie folgt:
25 000 kg Abfallgarn kommen nur mit ihrem halben Gewicht
5in A0faszsz 12 500 kg,
sie darf also noch an regulärem Garn spinen 7500 „
gh 20 000 kg.
Ihre tatsächliche Garnerzeugung betre
fallgarn chlich ........ zeugung beträgt daher . .. . .. .. 25 000 kg,
reguläres aaaaanmnmnmnmnmnmnn . . . . . . 7500 „
32 500 kg.
In der Weberei 9 liefen am 4. A «
.«. erei August 1915 100 Webstühle auf Baumwolle
daher in einem Monat 5000 Webstuhlstunden ephle, bie kann also
-. ühle stillsetzen und die übrigen 50 Webstühle je 100 Stunden im Monat laufen
la
Flen ont 75 Webstühle stillsetzen und 25 Stühle je 200 Stunden im Monat laufen
97 75