Aus- und Durchfuhr verboten.
Bohrwinden,
Buchbinderschnitzerklingen,
Büchsenöffner,
Drahtspanner,
Drillbohrdreher,
Durchschläger,
Erzkrätzer,
Fleischersägen,
Fleischhauer,
Gartenmesser,
Glaseraushaumesser,
Glaserkittmesser,
Gewindebohrer bis 3 mm Durch-
messer,
Hackmesser,
Hämmer im Stückgewicht bis 500 8,
Hämmer zum Dengeln von Sensen,
Handhobel,
Handhobeleisen,
Hufmesser,
Kerbschnitzmesser,
Kindergartengeräte,
Kistenöffner,
Klebschrauben,
Knochenspalter,
Kohlenlöffel,
Korkzangen,
Körner,
Küchenmesser,
Laubsägen (Laubsägeblätter),
Leimknechte,
Lineale,
Locheisen,
Mauerbohrer,
Maurerkellen,
Modistinnenzangen,
Mühlpicken,
Nägeltreiber,
Osenzangen,
Plombierzangen,
Pflugscharen,
Pflugstreichbretter,
Rasenstoßeisen,
Reibahlen bis 3 mm Durchmesser,
Rohrzangen,
Rohrschneider,
Rollbandmaße,
Rübenmesser,
Sattlermesser,
Scharier= und Spitzwerkzeug,
Scheren, sofern nicht zum Draht= oder
Blechschneiden geeignet,
Schinkenausbohrmesser,
Schlangenbohrer,
Schmelztiegelzangen, -
Schneidkluppen, Windeisen, Halter und
Backen zu Gewindebohrern und Reib—
ahlen bis 3 mm Durchmesser und zu
Spiralbohrern bis 1,2 mm Durchmesser,
Schneckenbohrer für Handbetrieb,
Schränkeisen für Sägen,
Schraubenschlüssel,
Schraubenzieher,
Schrifteisen,
Schuhmacherahlen,
Spachteln,
Sperrhörner,
Spiralbohrer bis 1,2 mm Durchmesser,
Stangenbohrer,
Stanioltubenzangen,
Steinsägen,
Steinsägenageln,
Stichel für lithographische Zwecke,
Stocheisen,
Strohschneidemesser,
Taster,
Unkrauthacken,
Wabenzangen,
Wegschaber,
Wetzstähle,
Wiegemesser,
Winkel,
Zahlen= und Buchstabenstempel;
Ziehklingen,
Zirkel,
Zollstöcke,
Zuckerzangen,
Zugmesser.
Vom 2. Juni 1916.
Die Bekanntmachung vom 27. April 1916, betreffend das Verbot der Aus-
und Durchfuhr von sämtlichen Waren des elften Abschnitts des Zolltarifs (Papier,
Pappe und Waren daraus) wird dahin ergänzt, daß durch diese Bekanntmachung
nicht aufgehoben werden:
1. die Bekanntmachung vom 12. Februar 1916, betreffend das Verbot der Aus-
und Durchfuhr von Jacquardkarten;
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