Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
Preis für 
ks in 
Nr. 50/54 englisch ...... . ... ................. 128 Pf. Pfennig 
„ 60 ¾l7 ·.«....................... 150 
„ 80 „ ................. 200« 
»100 ».......................... 250" 
,,120 ».......................... 310" 
„ 139 ».......................... 400" 
Zwirne von Nr. 140 englisch und aufwärts unterliegen keinen 
Höchstpreisen. 
Dazwischen liegende Nummern nach Verhältnis. Für gezwirnte 
Zwirne, sogenannte Kordonetts, bestimmt sich der Höchstpreis durch 
Zuschlag auf die Zwirnpreise von 
33 Pf. per Kilogramm für die Nummern bis Nr. 36 einschließlich 
52 Pf. per Kilogramm für die Nummern bis Nr. 80 einf ließlich, 
75 Pf. per Kilogramm für die Nummern über Nr. 80. 
Für Aufmachung auf Kops ist der handelsübliche Abschlag zu 
berechnen. Für Aufmachung in Zweileas darf der handelsübliche 
Zuschlag berechnet werden. 
Bei Strick-Stick-, Stopf= und Häkelgarnen in handelsfertigen 
Aufmachungen für den Kleinverkauf sind die Bestimmungen über die 
Höchstpreise von Zwirnen nicht anwendbar. 
VII. Veredelte Garne und Zwirne mit Ausnahme von Näh- 
faden und Nähzwirnen: 
a) Für gefärbte, Makoimitatgarne, melierte, merzerisierte, lüstrierte, 
gasierte und sonstwie veredelte Garne und Zwirne tritt zum Garn- 
bezw. Zwirnpreise ein angemessener Veredelungszuschlag hinzu. 
b) Gebleichte Garne und Zwirne. 
Zuschlag auf die Garn-bezw. Zwirnpreise per Kilogramm 20 Pf. 
„Verner darf der Gewichtsverlust mit 7 v. H. in Rechnung gestellt 
werden. 
VIII. Besondere Aufmachungen: 
Soweit der Höchstpreis für Kopsaufmachung bestimmt ist, kann 
für die Aufmachung in Bündeln, auf Kreuzspulen oder als unge- 
schlichtete Knäuelwarps zu dem Kopspreise ein Zuschlag von 3 . H. 
für die Aufmachung in Zweileas ein solcher von 6 v. H. hinzugerechnet 
werden. .. 
IX. Garn- und Zwirnabfälle: 
Beste weiße oder Makofaden .. 
Geringere Sorten entsprechend billiger. 
Bei Ablieferung geschlossener Wagenladungen von 10 000 kg 
darf ein Zuschlag von 5 v. H. gezahlt werden. 
  
  
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