Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Regelung der Arbeit in Web- usw. Gewerbezweigen. 
Heimarbeiterinnen, Hausarbeiter, Hausgewerbetreibende u. dgl.), sofern 
diese ständig dieselben Gegenstände fertigen, nicht mehr als sieben Zehntel 
der ihnen in der Zeit vom Anfang Oktober 1915 bis Ende Februar 1916 
im Durchschnitt zugewiesenen Arbeitsmenge, im übrigen nicht mehr Arbeit 
übertragen, als daß die Arbeiter bis sieben Zehntel des von ihnen in der 
angegebenen Zeit im Durchschnitt verdienten Arbeitslohns erzielen. 
Sind solche Arbeiten neu angenommen, so daß für sie ein Anhaltspunkt 
dafür fehlt, welche Arbeitsmenge oder welchen Arbeitsverdienst sie in 
der angegebenen Zeit übertragen erhalten oder erzielt haben, so ist ihnen 
nicht mehr Arbeit zu übertragen, als daß sie bis sieben Zehntel desjenigen 
Verdienstes erzielen, welchen sie nachweisbar im Durchschnitt der ange- 
ebenen Zeit wöchentlich bei ihrer letzten Beschäftigungsstelle gehabt 
aben, in Ermangelung eines solchen Nachweises, als daß sie bis sieben 
Zehntel des Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) verdienen. 
4. Die Lohnsätze für die den vorstehend unter Ziffer 1, 3 bezeichneten Per- 
sonen übertragenen Arbeiten dürfen nicht geringer sein, als sie am 1. d 
bruar 1916 waren. Das gleiche gilt für die vorstehend unter Ziffer 2 be- 
zeichneten Personen, soweit sie gegen Stücklohn beschäftigt sind. Arbeiten 
solche Personen in Zeitlohn (Tages-, Wochenlohn), so dürfen die Stunden- 
lohnsätze nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. 
5. Die Betriebsunternehmer haben, sofern sie die in vorstehender Ziffer 3 
bezeichneten Arbeiter unmittelbar beschäftigen, zu dem von diesen er- 
zielten Verdienst einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten 
Betrags zu leisten. 
Im übrigen ge der zrrbeiteverdeeng derin den vorstehenden Ziffern 2, 3 
bezeichneten Personen von den Inhabern der Arbeitsstuben oder den 
sonst die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgebern, Fak- 
toren, Zwischenmeistern und dgl.) durch Zuschüsse um ein Zehntel zu er- 
öhen. " 
b h Die Zuschüsse (Abs. 1, 2) sind in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) 
und Lohnbücher einzutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu machen. 
Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) haben den Inhabern der 
Arbeitsstuben und den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen 
als Ersatz für die verauslagten Zuschüsse einen Zuschlag von sieben Hun- 
dertsteln zur Lohnsumme zu zahlen. Die bezeichneten Zwischenpersonen 
haben innerhalb drei Tagen nach der Lohnzahlung jedesmal ein Verzeichnis 
der von ihnen gezahlten Löhne dem zuständigen (Gewerbeaussichtsbeam- 
ten)) einzureichen. Aus dem Verzeichnis muß der Name und die Wohnung 
jedes Arbeiters (jeder Arbeiterin), der von ihm verdiente Lohn, der ihm 
gezahlte Zuschuß und die danach sich ergebende Gesamtsumme des ihm 
gezahlten Lohnes ersichtlich sein. 
Allgemeine Bestimmungen. 
J15. Keinesfalls darf in einer Woche mehr zugeschnitten werden, als in der 
nächstfolgende Woche verarbeitet werden kann. 
§ 6. Soweit die Arbeitszeit für Personen, die innerhalb der Betriebe der 
Unternehmer oder innerhalb der Arbeitsstuben beschäftigt sind, auf 40 Stunden 
in der Woche beschränkt ist (§ 1 Abs. 1, 2, 8 4 Ziffer 2), darf solchen Personen Arbeit 
  
!1) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Gewerbeinspektor. 
Bayern „ „ „ Gewerberat. 
Sachsen „ „ „ Ortspolizeibehörde. 
Württemberg „ „ „ Gewerbeinspektor. 
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