Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
zur Verrichtung außerhalb des Betriebs oder der Arbeitsstuben nicht n
oder für Rechnung Dritter überwiesen werden. v nicht übertragen
§ 7. Die Betriebsunternehmer haben bis zum 1. April 1916 -«.
(Gewerbeaufsichtsbeamten)I)einVerzeichnisdervon am bem zt andigen
innerhalb der Betriebe mit Zuschneiden beschäftigten Personen (vgl. § 1 .1 16
einzureichen und dabei zugleich die Zahl derjenigen Personen anzugezen 1. 1)
von ihnen am 1. Februar 1916 innerhalb der Betriebe mit Einrichten Muroeche
und Abnehmen der Arbeit oder mit der Anfertigung oder Verarbeitun d ben
werblichen Erzeugnisse beschäftigt worden sind (ogl. 8& 1 Abs. 2). 6 der ge.
38. In den Betriebsräumen der Unternehmer, in denen gewerbliche Er
nisse gegen Stücklohn angefertigt oder verarbeitet werden (& 3 Abf. 2) ist an dekrug.
sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstab ich
der Anlage anzubringen. es
In den Betriebsräumen der Unternehmer und der die Ausgabe von Arbeit
für sie vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister und d 4)
in denen Arbeit für Heimarbeiter, Hausarbeiter und dgl. (§ 4 Ziffer 3) ausgegehen
oder abgenommen wird, sowie in den Arbeitsstuben (§ 4 Ziffer 2) ist an der Auße n
und der Innenseite der Eingangs= und Ausgangstüren an deutlich sichtbarer Stelle
und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe b der Anlage anzu-
ringen. · -
§9.Die(vondenLandeszentralbehördenbestimmtenBehörden)2)kijkmen
aquntragAusnahmenvondenVorschriftendes§1Abs.1,2,dieim öffentlichen
Interesse notwendig sind, zulassen. Ein öffentliches Interesse kann auch dann als
vorliegend erachtet werden, wenn ohne die Zulassung der Ausnahme der Betrieb
nicht in dem Umfang aufrechterhalten werden könnte, daß den Arbeitern (Heim-
arbeitern) das nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässige Maß von Beschäf-
tigung gewährt werden könnte.
§ 10. Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst
die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischen-
meister und dgl.) sind verpflichtet, dem zuständigen (Gewerbeaufsichtsbeamten)y
Einsicht in ihre Lohnlisten und sonstigen Bücher so weit zu gestatten, als zur Fest-
stellung der Richtigkeit der gezahlten Löhne erforderlich ist.
5 11. Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Vor-
schriften der § 4 Ziffer 2 bis 5, § 5 finden von diesem Zeitpunkt an auch auf die Aus-
gabe von Arbeit aus denjenigen Arbeitsmengen Anwendung, welche den Inhabern
von Arbeitsstuben oder den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen (Aus-
gebern, Faktoren, Zwischenmeistern und dgl.) vor diesem Zeitpunkt von den Betriebs-
unternehmern überwiesen worden sind. .
Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Feitpunt tritt für die unter diese Bekanntmachung
fallenden Betriebe die Bekanntmachung Nr. W. M. 77/1. 16. K. R. A. vom Januar
Keat betreffend mit Kraft angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, außer
raft.
1) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Gewerbeinspektor.
„ Bayern „ „ „ Gewerberat.
„ Sachsen „ „ „ Orutspolizeibehörde.
7 Württemberg '. “ 77 Gewerbeinspektor.
2) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Die Regierungspräsidenten, im
Landespolizeibezirk Berlin:
Der Polizeipräsident.
„ Bayern „ „ „ Diereisregierungen, Kammern
des Innern. «
„Sachsen „ „ „ Diie Kreishauptmannschaften.
„ Württemberg „„ „ Die Oberämter.
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